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Bereits ab dem Jahr 2000 gab es im Deutsche Bahn Konzern (DB Konzern) Überlegungen zur Einführung eines in Geldwerten geführten Langzeitkontos. Der DB Konzern befand sich zu diesem Zeitpunkt in einem harten Sanierungsprozess, so dass mit der Einführung von Langzeitkonten im Wesentlichen zwei Zielstellungen verbunden waren.
Betriebliche Zeitwertkontenmodelle erhalten in der Praxis immer mehr Bedeutung. Wesentliche Zielsetzungen dieser Modelle sind die Bewältigung zukünftiger demografischer Herausforderungen sowie die Substitution von Altersteilzeitmodellen, die nach dem Jahr 2009 nicht mehr durch die Bundesagentur der Arbeit gefördert werden.
Mit Erlass vom 09.08.2011 dehnt die Finanzverwaltung NRW das Erfordernis einer Zeitwertkontengarantie in speziellen Konstellationen auch auf sog. Flexi- und Gleitzeitkonten aus, die als „Nicht-Zeitwertkonten“ im Sinne des § 7b SGB IV grundsätzlich nicht in den Anwendungsbereich des BMF-Schreibens vom 17.06.2009 fallen würden.
Der demografische Wandel beherrscht die deutschen Medien nun schon seit Jahren. Vor allem deutsche Unternehmen sehen innerhalb der größten Volkswirtschaften Europas die demografischen Veränderungen neben der Globalisierung und dem technischen Wandel als eine der größten Herausforderungen unserer Zeit
In diesem Artikel wollen wir die Umsetzung eines Zeitwertkontos insbesondere im Hinblick auf den Einbehalt von Gehaltsbestandteilen und Zeitguthaben darstellen. Außerdem wird der Abbau des Zeitwertkontos über eine Freistellung beziehungsweise den SV-rechtlichen Störfall dargestellt.
Ein Arbeitgeber kann die Kapitalanlage von Wertguthaben i. S. d. § 7b SGB IV aus Zeitwertkonten beispielsweise in Fonds- oder in Versicherungsprodukten vornehmen. Die Wertguthaben einschließlich der darin enthaltenen Beiträge zur Sozialversicherung sind nach § 7e SGB IV gesetzlich gegen eine Insolvenz des Arbeitgebers abzusichern. Die Insolvenzsicherung kann dabei beispielsweise über ein Treuhandverhältnis oder ein schuldrechtliches Verpfändungsmodell erfolgen.
Die durch das Flexi II-Gesetz erfolgte Erweiterung der Betriebsprüfung nach § 28p SGB IV durch die Träger der Rentenversicherung auf Wertguthaben aus Zeitwertkonten hat bei Arbeitgebern teilweise für Verunsicherung gesorgt. Der folgende Artikel soll insbesondere Unternehmen mit Zeitwertkonten Sicherheit über Umfang und Inhalt anstehender Prüfungen der Träger der Rentenversicherung geben.
Der Fachkreis Personalwirtschaft der AGZWK ist der Frage nachgegangen, wie die betriebliche Praxis die Nutzung von Zeitwertkonten in Betriebsvereinbarungen umsetzt. Zu diesem Zweck wurden Betriebsvereinbarungen von Unternehmen ausgewertet, die bei der Einführung von Zeitwertkonten von in der AGZWK vertretenen Beratungsfirmen unterstützt wurden
Am 23.03.2011 wurde durch Dr. Kristina Schröder, Bundesministerin für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, dem Kabinett der Entwurf eines Gesetzes zur Vereinbarkeit von Pflege und Beruf vorgelegt und von diesem beschlossen. Mit dem Gesetzesentwurf sollen die rechtlichen Rahmenbedingungen geschaffen werden, dass Beschäftigte ihre Arbeitszeit auf Grundlage einer Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Beschäftigtem zum Zweck der Pflege und Betreuung eines pflegebedürftigen nahen Angehörigen reduzieren können.
Gem. § 7f Absatz 1 SGB IV kann der Arbeitnehmer die Übertragung seines bisher gebildeten Wertguthabens auf einen Anschlussarbeitgeber oder auch die Deutsche Rentenversicherung Bund (DRV) verlangen. Die nachfolgenden Ausführungen beschäftigen sich mit der Übertragung von Wertguthaben auf einen Folgearbeitgeber.