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Ziel von Zeitwertkonten ist es, Guthaben zu bilden, um diese für Zeiten der Freistellung von der Arbeitsleistung oder der Verringerung der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit zu nutzen. Bei Beginn jeder Freistellung – oder auch teilweisen Freistellung stellt sich daher die Frage, wie hoch die Auszahlung aus dem Guthaben pro Zeiteinheit sein soll.
Am Anfang aller Überlegungen zur Implementierung von Zeitwertkonten steht die Frage nach den personal- und betriebswirtschaftlichen Zielen, die mit einer solchen Maßnahme verfolgt werden. Alle weiteren Fragen der Ausgestaltung der Zeitwertkonten müssen sich – neben der Erfüllung der juristischen Notwendigkeiten – vor allem daran orientieren, inwieweit damit die grundsätzlichen Zielsetzungen unterstützt werden.
Am Anfang aller Überlegungen zur Implementierung von Zeitwertkonten steht die Frage nach den personal- und betriebswirtschaftlichen Zielen, die mit einer solchen Maßnahme verfolgt werden. Alle weiteren Fragen der Ausgestaltung der Zeitwertkonten müssen sich – neben der Erfüllung der juristischen Notwendigkeiten – vor allem daran orientieren, inwieweit damit die grundsätzlichen Zielsetzungen unterstützt werden.
Eine Beteiligung der Arbeitnehmerschaft am Unternehmenskapital gilt über alle Parteigrenzen hinweg als grundsätzlich erstrebenswert. Dieses nicht zuletzt vor dem Hintergrund, dass die Mitarbeiterkapitalbeteiligung in Deutschland ausgesprochen schwachbrüstig daherkommt: rd. 2 Mio. Arbeitnehmer sind in das eigene Unternehmen investiert.
Anders als bei Fragestellungen im Rahmen der Lohnsteuer, die durch eine kostenfreie Anrufungsauskunft nach § 42e EStG rechtsverbindlich geklärt werden können, ist die steuerrechtliche Auslegung der Rückstellungsbildung bei Langzeitkonten nur noch kostenpflichtig bei der Finanzverwaltung durch eine verbindliche Auskunft zu klären.
Durch die Regelungen des sog. Flexi-Gesetzes im Vierten Band des Sozialgesetzbuches wurde sichergestellt, dass der Arbeitnehmer auch in der Freistellungsphase sozialversicherungspflichtig beschäftigt bleibt.
Der Gesetzgeber hat mit dem Flexi II erstmalig eine Werterhaltungsgarantie für alle im Rahmen einer Wertguthabenvereinbarung eingezahlten Beiträge fixiert. Dabei ist zwischen der sozialversicherungs- und der steuerrechtlichen Werterhaltungsgarantie zu differenzieren.
Mit Zeitwertkonten wird es Arbeitnehmern ermöglicht, Entgeltansprüche nicht sofort auszahlen zu lassen. Die Entgeltansprüche werden in ein Zeitwertkonto eingestellt und für eine spätere Freistellung von der Arbeit verwendet. Die Möglichkeit, hieraus eine Freistellungsphase unmittelbar vor dem Ruhestand zu finanzieren, führt zu einer zunehmenden Akzeptanz und Verbreitung von Zeitwertkonten.
Die im Rahmen des Flexi II erlassenen Gesetzesänderungen haben unmittelbare Auswirkungen auf die Administration von Zeitwertkontenmodellen. Diese sollen anhand eines praxisnahen Beispiels verdeutlicht werden.
Soweit sich ein Unternehmen für die Einführung von Zeitwertkonten entscheidet, empfiehlt es sich, die Details einer späteren Freistellung vorab in den rechtlichen Rahmenvereinbarungen, z.B. in einer Betriebsvereinbarung, zu regeln. Der Vorteil: spätere Unstimmigkeiten und Missverständnisse lassen sich weitgehend verhindern, da beide Seiten die Details der Freistellung verhandelt und vereinbart haben.