Die Website nutzt Cookies, um uneingeschränkt zu funktionieren. Falls Sie das Speichern von Cookies unterbinden möchten, sperren Sie in Ihrem Browser bitte die Cookies für diese Website.
In der Praxis wird häufig die Frage gestellt, inwieweit es rechtlich möglich ist, Abfindungen in ein Zeitwertkonto einzubringen. In der Broschüre des BMAS wird ausdrücklich von der Einbringbarkeit der Abfindung gesprochen. Dieser Weg kann eine sinnvolle Alternative zu Vorruhestands- und Altersteilzeitmodellen darstellen, er bedarf in der Praxis jedoch einer sorgfältigen vertraglichen Gestaltung.
Dieser Beitrag ist die Fortsetzung eines Newsletterbeitrags aus Quartal 4/2016 mit gleichem Titel. Im ersten Teil wurden – nach einer Übersicht über den Bedarf an und die Verbreitung von Zeitwertkonten die besonderen Herausforderungen bei der Implementierung solcher Lösungen in kleinen Unternehmen und Ansätze von Lösungsansätzen beschrieben. Im zweiten, hier erscheinenden Teil werden Beispiele für die Implementierung von Zeitwertkonten in Klein- und Kleinstunternehmen dargestellt.
In der Praxis, insbesondere bei den Personalabteilungen bzw. den Administratoren, sollte man sich frühzeitig mit den Fragestellungen zum Freistellungsprozess und den daraus resultierenden Anforderungen beschäftigen. Dabei hängt viel davon ab, ob der Freistellungsprozess ausschließlich in der Personalabteilung des jeweiligen Arbeitgebers abgewickelt oder in Teilen bzw. ganz bei einem Administrator angesiedelt ist.
Im Kontext einer Einrichtung von Zeitwertkonten vereinbaren Arbeitgeber und Arbeitnehmer, dass der Arbeitnehmer künftig fällig werdenden Arbeitslohn nicht sofort ausbezahlt bekommt. Das Entgelt wird in das Wertguthaben eines Zeitwertkontos eingestellt und zu einem späteren Zeitpunkt im Rahmen einer vollständigen oder teilweisen Freistellung des Arbeitnehmers von der Arbeitsleistung aus diesem ausgezahlt. Das Arbeitsverhältnis besteht zu diesem Zeitpunkt fort.
Knapp zwei Wochen nach dem historischen Brexit-Votum erreichten die Renditen 10-jähriger Bundesanleihen mit -0,24 % ihren bisherigen absoluten Tiefststand. Dabei markierte dieser Zeitpunkt lediglich das vorläufige Ende einer Entwicklung, welche vor mittlerweile fast 10 Jahren begann. Das Platzen der Immobilienblase in den USA, die durch den massenhaften Ausfall von Subprime-Krediten gekennzeichnet war und in der Insolvenz der amerikanischen Investmentbank Lehman Brothers gipfelte, resultierte in einer globalen Rezession und veranlasste die EZB zu massiven Leitzinssenkungen, um die drohende Konjunkturdelle abzudämpfen. Der Grundstein für die bis heute anhaltende Phase historisch niedriger Zinsen war gelegt.
Nachdem Großunternehmen und große Mittelständler in den letzten 10 Jahren Zeitwertkonten, u.a. als Lebensarbeitszeitkonten bezeichnet (Wertguthaben i.S.d. § 7b SGB IV), als Personal-Instrument häufig und erfolgreich einsetzen und dies auch durch Tarifverträge mittlerweile breit flankiert ist, soll in diesem Beitrag untersucht werden, mit welchen Fragestellungen und Lösungsansätzen Klein- und Kleinstunternehmen konfrontiert sein können, wenn sie über die Einführung von Zeitwertkonten nachdenken.
Am 9. Juni 2016 verabschiedete der Bundestag das Investmentsteuerreformgesetz (InvStRefG). Anfang Juli stimmte auch der Bundesrat zu und am 26. Juli 2016 wurde das Gesetz im Bundesgesetzblatt verkündet. Damit ist der Weg frei für eine Umsetzung der im Koalitionsvertrag vereinbarten grundsätzlichen Reform der Investmentbesteuerung mit Wirkung zum 01.01.2018.
Der Aufbau von Wertguthaben dient der Finanzierung einer Freistellung von der Arbeitsleistung. Während der vollständigen Freistellung von der Arbeitsleistung „ruht“ das Arbeitsverhältnis. Das bedeutet im Regelfall die Suspendierung der gegenseitigen Hauptleistungspflichten. Unabhängig hiervon bestehen jedoch die beiderseitigen vertraglichen Nebenpflichten fort, worunter auf Seiten des Arbeitnehmers insbesondere Verschwiegenheitspflichten, Unterlassungspflichten und Wettbewerbsverbote fallen.
Die Zweckbestimmung eines Zeitwertkontos liegt in der Freistellung des Arbeitnehmers unter Fortzahlung des Entgelts. Nur in Ausnahmefällen kann und soll das Zeitwertkonto im Rahmen einer Störfallabrechnung aufgelöst und das Wertguthaben unter Berücksichtigung der sozial- und steuerrechtlichen Regelungen ausgezahlt werden. Dieser Artikel zeigt auf, wie der Freistellungszweck des Zeitwertkontos sichergestellt und eine Störfallabrechnung vermieden werden kann.
Zeitwertkonten bieten Unternehmen große Spielräume bei der individuellen Ausgestaltung. So können beispielsweise in der Konzeptionsphase Einbringungs- und Verwendungsmöglichkeiten, aber auch die Kapitalanlage und die Verfallbarkeiten der Arbeitgeberzuschüsse passgenau auf die Bedürfnisse des Unternehmens zugeschnitten werden. Die Ausgestaltung eines Zeitwertkontenmodells kann damit entsprechend hohe Anforderungen an die Administration stellen.