BMF-Schreiben
Lohnsteuerliche Behandlung von Zeitwertkonten
Im Mittelpunkt der Aufmerksamkeit stand, wie bereits im 3. Quartal, das BMF-Schreiben zur lohnsteuerlichen Behandlung von Zeitwertkonten, dessen Entwurfsfassung vom 19.09.2008 den Verbänden zur Kommentierung vorgelegt wurde. Das BMF-Schreiben wird dem Vernehmen nach erst im Januar 2009 veröffentlicht werden. Es zeichnen sich aber bereits jetzt erste Tendenzen ab, die in Ergänzung zur Entwurfsfassung beschrieben werden sollen.
Die Entwurfsfassung vom 19.09.2008 kann man grob in folgende wichtige Bereiche unterteilen:
1. Umwandlung von Wertguthaben in betriebliche Versorgungsanwartschaften
Unmittelbar vor der Expertenanhörung im Bundestagsausschuss für Arbeit und Soziales ist aufgrund eines Antrages der Regierungsparteien der Entwurf zum Flexi II Gesetz geändert worden. Diese Änderungen sehen vor, dass für künftige Vereinbarungen zur Errichtung von Wertguthaben die SV-freie Übertragung von Wertguthaben in betriebliche Versorgungsanwartschaften unmittelbar vor Lei stungsbeginn nicht mehr möglich sein soll. Dementsprechend interessant ist es zu erfahren, wie sich die FinVerw hinsichtlich der steuerlichen Flankierung einer solchen Übertragung verhält. Die Entwurfsfassung hatte nochmals betont, dass es bei der Einordnung der Übertragung als Entgeltumwandlung bleibt. Davon soll dem Vernehmen nach auch im BMF-Schreiben nicht abgewichen werden. Es bleibt also voraussichtlich bei der Möglichkeit, die Wertguthaben in Versorgungsanwartschaften aus einer betrieblichen Direkt- oder Unterstützungskassenzusage zu übertragen, ohne dass ein steuerlicher Lohnzufluss einsetzt.
2. Persönlicher Anwendungsbereich
Die Entwurfsfassung grenzte bereits den Anwendungsbereich für Zeitwertkonten derart ein, dass beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer, Aktionär-Vorstände sowie Organe mit befristeten Beschäftigungsverhältnissen künftig keine Zuführungen zu einem Zeitwertkonto mit lohnsteuerlicher Wirkung vornehmen können. Gegen diese diskriminierende Ungleichbehandlung bestimmter Arbeitnehmer (im steuerlichen Sinn) haben sich annähernd alle Stellungnahmen von Verbänden gerichtet. Leider wird die FinVerw dem Vernehmen nach auf diese Kritik derart reagieren, dass sie künftig die Zuführungen aller Organe (während der Tätigkeit als Organ) lohnsteuerlich nicht mehr anerkennt, da aus ihrer Sicht die Bildung von Wertguthaben für eine spätere Freistellung sich mit der Organtätigkeit nicht verträgt. Von Organen bislang aufgebaute Wertguthabenbestände dürfen voraussichtlich fortgeführt werden, neue Zuführungen sind dagegen nicht mehr möglich. Bei dem Ausschluss von Organen wird voraussichtlich nicht danach unterschieden, ob es sich um angestellte Organe oder um Organe handelt, die am Unternehmen beteiligt sind. Auch dürfte bei dieser Ausgrenzung der SV-rechtliche Status des Organs keine Rolle spielen.
3. Modellinhalte
Die Entwurfsfassung sah insbesondere vor, die lohnsteuerlich flankierten Zuführungen zu einem Wertguthaben indirekt zu begrenzen. Zuführungen sollen nur solange lohnsteuerlich anerkannt werden, wie das damit geschaffene Wertguthaben noch in einer Freistellungsphase vor Renteneintritt abgebaut werden kann. An dieser Begrenzung dürfte sich in der endgültigen Fassung des BMF-Schreibens kaum etwas ändern.
Darüber hinaus wurden die Kapitalanlageauflagen aus Flexi II – mit kleineren Abweichungen – in die Entwurfsfassung übernommen. Es ist nicht damit zu rechnen, dass sich hier in der veröffentlichten Version des BMF-Schreibens wichtige Abweichungen von Flexi II ergeben.
4. Übergangsvorschriften
Die Übergangsvorschriften sahen insbesondere für beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer in der Entwurfsfassung vor, dass Zuführungen nur noch bis zum 30.09.2008 mit lohnsteuerlicher Wirkung vorgenommen werden können. Da nun voraussichtlich alle Organe ausgeklammert werden sollen, dürfte der 30.09.2008, zumindest für solche Organe, die keine beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer sind, kein relevantes Übergangsdatum bilden.
Für andere Personen war es nach der Entwurfsfassung möglich, die Modelle bis zum 31.12.2009 an die neuen Auflagen für Modellinhalte anzupassen. Ob und inwieweit sich hier Änderungen einstellen, ist nicht bekannt.
Max Muster ist [Funktion] bei [Institution/Unternehmen]. Zusätzliche Angabe zu inhaltlichem Wirken.
Sie erreichen Max Muster per E-Mail: info@zeitwertkonten.org