FlexiG II

Erhebliche Änderungen im Sizialversicherungsrecht

Das im 4. Quartal 2008 nunmehr verabschiedete Gesetz zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für die Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen („Flexigesetz II“) hat erhebliche Änderungen für Zeitwertkontensysteme in der Praxis gebracht. Dies ist schon aus der systematischen Stellung des Gesetzes nicht verwunderlich. Die Regelungen sind im Sozialgesetzbuch IV („gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung“) angesiedelt und haben somit für alle Sozialversicherungszweige allgemeine Bedeutung.

Aus Sicht der Sozialversicherungen steht im Zentrum der Änderungen nunmehr die Regelung des § 7d Abs. 1 SGB IV. Danach sind Wertguthaben als Arbeitsentgeltguthaben einschließlich des darauf entfallenden Arbeitgeberanteils am Gesamtsozialversicherungsbeitrag zu führen. Der Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung war bislang nicht zwingend im Wertguthaben zu inte- grieren. Insbesondere bei ausschließlich in Zeit geführten Wertguthaben fällt der Arbeitgeberanteil erst in der Auszahlungsphase  (in der Freistellung) an. Bei in Geld geführten Wertkonten steht zum Zeitpunkt der Ansparung in der Regel ein anderer Beitragssatz an, als dies in der Freistellungsphase der Fall sein wird.

Insoweit ist jedoch zunächst klarzustellen, dass sich die Dokumentation der Einbringungsbestandteile in Wertkonten ansonsten nicht geändert hat. Die bislang bewährten Verfahren zur Ermittlung der sog. „SV-Luft“ haben keine Änderungen erfahren und können unver- ändert fortgeführt werden.

Die Zurechnung des Arbeitgeberanteils am Gesamtsozialversicherungsbeitrag zum Wertguthaben werfen für die Administration und Verwaltung von Wertkonten hingegen viele Detailfragen auf, deren Antworten in letzter Konsequenz bislang wohl noch offen sind. Einige solche Fragen sollen hier kurz angesprochen werden.

Wertguthaben, die bislang in Zeit geführt wurden, können nach der Übergangsregelung § 116 SGB IV auch weiterhin als Zeitguthaben geführt werden. In Bezug auf den zu entrichtenden Arbeitgeberanteil ist in § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB IV eine Regelung vorgesehen worden, welche die Entstehung der Beitragsansprüche auf den Zeitpunkt der Auszahlung verlegt. Es liegt insoweit wohl eine Privilegierung von in Zeit geführten Wertkonten vor, da Zeitwertguthaben bezüglich des Arbeitgeberanteils zum Gesamtsozialversicherungsbeitrages folglich auch nicht gegen Insolvenz geschützt werden müssen (auch diese Folge erscheint im Ergebnis vor dem Hintergrund der Absicht des Gesetzgebers, für einen besseren Insolvenzschutz zu sorgen, doch sehr bedenklich).

Die genauen Folgen insbesondere auf den Arbeitgeberanteil des Gesamtsozialversicherungsbeitrages bei einer Übertragung von in Zeit geführten Wertguthaben auf einen anderen Arbeitgeber oder – wie nunmehr möglich – auf die Deutsche Rentenversicherung Bund hingegen sind ungeklärt. Vermutlich ist hier sozialversicherungsrechtlich die Übertragung als „Auszahlung“ zu werten. Der Arbeitgeber muss dann wohl nach aktuell geltenden Sozialversicherungssätzen einen Übertragungsbetrag aus dem Zeitguthaben ermitteln und diesen an den Dritten (neuer Arbeitgeber oder Deutsche Rentenversicherung Bund) übertragen. Insbesondere da sich hier und in Fällen einer Störfallabrechnung erhebliche Unterschiede für die Betroffenen in den verschiedenen Systemen (in Zeit oder in Geld geführt) ergeben können, ist es doch sehr schade, dass der Gesetzgeber in Bezug auf die sozialversicherungsrechtliche Umsetzung die Betroffenen im Unklaren lässt.

Eine weitere „offene Flanke“ hinsichtlich der Rechtsklarheit im Sozialrecht betrifft Fragestellungen rund um Einbringungen oberhalb der Beitragsbemessungsgrenzen der einzelnen Zweige der Sozialversicherung (bei in Zeit geführten Wertguthaben stellt sich diese Frage ebenfalls, wenn Zeitguthaben übertragen oder als Störfall abgerechnet werden sollen). Oberhalb der BBG werden in der Einbringungsphase keine Sozialversicherungsbeitragsanteile im Wertguthaben dokumentiert. Eine Verpflichtung zur Berücksichtigung solcher künftig potentiell anfallenden Beiträge besteht nicht. In der Freistellungsphase werden auf diese Einbringungsbestandteile durchaus Sozialversicherungsbeiträge entfallen, da das Arbeitseinkommen aus dem Wertguthaben bis zur BBG normal verbeitragt wird. Im Falle der Übertragung dieser Wertguthaben auf Dritte (insbesondere auf die Deutsche Rentenversicherung Bund) schuldet dieser die Sozialversicherungsbeiträge in der Freistellungsphase. Zumindest die Deutsche Rentenversicherung Bund darf alle aus der Übertragung, Verwaltung und Verwendung von Wertguthaben entstehenden Kosten aus dem Wertguthaben begleichen (§ 7f Abs. 3 SGB IV). Ob hiermit auch die zu entrichtenden Sozialversicherungsbeiträge gemeint sein werden, ist zu vermuten, jedoch nicht endgültig klar.

Aus solchen Unklarheiten ergeben sich natürlich bei Vorliegen von Übertragungssachverhalten, die regelmäßig mit der Beendigung eines Beschäftigungsverhältnisses verbunden sind, gewisse  Konfliktpotentiale. Insoweit wäre im Sinne der Rechtsklarheit wünschenswert, wenn diesbezüglich einheitliche und verbindliche Regelungen durch die Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger getroffen würden.

Auf die Übertragung von Wertguthaben auf die Deutsche Rentenversicherung Bund hat ein Beschäftigter anlässlich der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses einen Rechtsanspruch. Durchaus spannend darf die Fragestellung angesehen werden, ob und inwieweit sich ein solcher Anspruch auch auf bis zum 31.12.2008 gebildete Wertguthaben bezieht. Insbesondere wenn Wertguthaben längere Zeit geführt wurden und die Beendigung des Arbeitsverhältnisses ansteht, wird in Zukunft zwischen den Betroffenen nur schwer begrifflich vermittelt werden können, dass die Notwendigkeit einer Unterscheidung bezüglich des Wertguthabens vor dem Stichtag 01.01.2009 und danach besteht. Insoweit wird sich in der Praxis wohl zumindest faktisch eine teilweise Rückwirkung der nunmehr geltenden Rechtslage auf bis zum 31.12.2008 gebildete Wertguthaben ergeben. Es wird dann auch kaum erklärbar sein, dass bezüglich des Wertguthabens bis zum 31.12.2008 kein Arbeitgeberanteil zum Gesamtsozialversicherungsbeitrag im Wertguthaben vorhanden ist, danach der Arbeitgeberbeitrag jedoch im Wertguthaben geführt wurde und dass diese Wertguthaben hinsichtlich der An-sprüche des Arbeitnehmers unterschiedlich behandelt werden müssen.

Konsequenzen ergeben sich unter Umständen aus dieser Problematik auch für die Insolvenzsicherung  durch einen Treuhänder (bei nicht extern ausfinanzierten Wertguthaben taucht die Problematik mittelbar auf, da die Höhe des abzusichernden Wertguthabens im Zuge der Risikobewertung des Sicherungsgebers ermittelt werden muss).

Der Insolvenzschutz durch Treuhandlösungen wird nunmehr gesetzlich als Regelfall definiert. Dies entspricht zunächst dem, was in der Praxis seit Jahren praktiziert wird. § 7e Abs. 2 SGB IV sieht im Insolvenzfall eine Einstandspflicht des Treuhänders gegenüber den Beschäftigten vor. Diese bestand bislang jedenfalls in Höhe der auf den Treuhänder übertragenen Vermögenswerte aus dem Treuhandverhältnis zugunsten der Beschäftigten.

Offen ist nunmehr die Frage, ob sich die Einstandspflicht des Treuhänders nach der Regelung des § 7e Abs. 2 SGB IV wie bisher auf die übertragenen Vermögenswerte begrenzt oder sich insgesamt auf den Bestand des Wertguthabens des jeweils betroffenen Beschäftigten bezieht. Ferner ist offen, wie dies mit den oben ausgeführten Problemstellungen harmoniert.

Eine Haftung des Treuhänders über das bei ihm vorhandene Treuhandvermögen hinaus würde bedeuten, dass die derzeit auf dem Markt erhältlichen Treuhanddienstleistungen nicht ausreichend sind.

Der Fachkreis Sozialversicherung und Administration sieht es als seine Aufgabe an, die hier beispielhaft aufgeworfenen problematischen Fragestellungen im Rahmen seiner Arbeit zu klären.

M. Höhnerbach ist [Funktion] bei [Institution/Unternehmen], / M. Ries ist [Funktion] bei [Institution].

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