Reform der Investmentbesteuerung
Konsequenzen für die Anlage von Wertguthaben
Am 9. Juni dieses Jahres verabschiedete der Bundestag das Investmentsteuerreformgesetz (InvStRefG). Anfang Juli stimmte auch der Bundesrat zu und am 26. Juli 2016 wurde das Gesetz im Bundesgesetzblatt verkündet. Damit ist der Weg frei für eine Umsetzung der im Koalitionsvertrag vereinbarten grundsätzlichen Reform der Investmentbesteuerung mit Wirkung zum 01.01.2018. Schon vergleichsweise kurz nach den im Jahr 2013 im Kontext des AIFM-Steuer-Anpassungsgesetzes (AIFM-StAnpG) vorgenommenen Anpassungen kommt es damit zu einer erneuten, nachhaltigen Änderung des Steuerregimes für die kapitalgedeckte bAV und bestehende Wertkontensysteme.
Kernelement der Reform ist die Einführung zweier, voneinander unabhängiger Besteuerungssysteme:
- Die Einführung eines „intransparenten“ Besteuerungssystems für (Publikums-) Investmentfonds, das – analog zu anderen Körperschaften – auf der getrennten Besteuerung von Fonds und Anleger basiert. Inländische Dividenden und Einkünfte aus Immobilienbesitz werden künftig auf Ebene des Publikumsfonds körperschaftssteuerpflichtig.
- Die grundsätzliche Beibehaltung des bisherigen (Semi-) Transparenzprinzips für Spezial-Investmentfonds (im Folgenden auch Spezialfonds genannt) unter Maßgabe der Einhaltung bestimmter Vorgaben zur Anlage und Anlegerstruktur[1].
Zielsetzung der Maßnahmen war
- die Beseitigung EU-rechtlicher Risiken
(entstanden im Wesentlichen durch die Ungleichbehandlung in- und ausländischer Fonds) - die Eindämmung ehemals bestehender „Gestaltungsanfälligkeit“ (Herstellung von Einzelfallgerechtigkeit durch Pauschalierung) und latenten Steuergestaltungspotenzials[2]
- eine Reduzierung von administrativem Aufwand und dem Regime bislang inne wohnender „Systemfehler“ (z. B. bei später notwendigen Änderungen bzgl. der Feststellung der Bemessungsgrundlage)
Der nachfolgende Beitrag wird stark vereinfachend und somit ohne den Anspruch einer aus Sicht des Steuerexperten einforderbaren Detailtiefe analysieren, was sich aus Sicht eines Praktikers bei den für die Anlage von Wertkontensystemen relevanten Publikums- und Spezialfonds tatsächlich ändert und anhand einzelner Investmentstrategien beleuchten, ob diese Änderungen eine Schwächung der Attraktivität entsprechender Wertkontenmodelle nach sich ziehen könnte.
Änderungen im Überblick:
Einen aggregierten Überblick über die wesentlichen Änderungen an der Investmentfondsbesteuerung durch das
InvStRefG gibt die nachstehende Tabelle:
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Publikumsfonds |
Spezialfonds |
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Fondsebene |
· Partielle Körperschaftssteuerpflicht (insbes. von inländischen Dividenden und Immobilieneinkünften) · Möglichkeit einer Ausnahme von der Steuerpflicht bei Beteiligung steuerbefreiter Anleger (z.B. Pensions- und Unterstützungskassen) |
· Qualifizierung als Spezialfonds bei Einhaltung bestimmter struktureller, anlagespezifischer und anlegerbezogener Vorgaben (vgl. Fn 1) · Grundsatz: Partielle Steuerpflicht auf Fondsebene wie bei Publikums-Investmentfonds aber Transparenzoption, d. h.: Steuerbefreiung auf Fondsebene, wenn der Fonds unwiderruflich erklärt, dass den Anlegern eine Steuerbescheinigung nach § 45a Abs. 2 EStG ausgestellt wird · „Abkehr“ vom sog. wirtschaftlichen Wertpapierbegriff nach § 284 KAGB) |
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Anlegerebene |
· Einführung einer „Vorabpauschale“ zur Besteuerung thesaurierter Erträge (Ausnahme hiervon u. a. für die bAV) · Teilfreistellung von Erträgen aus Immobilien-, Aktien- und Mischfonds mit nach Fonds- und Anlegertypen variierenden Freistellungssätzen |
Falls Steuertransparenz: Besteuerung grds. wie in der Vergan- genheit, aber z. B.: · Änderungen am Katalog sog. ausschüttungsgleicher Erträge · Einschränkung des Thesaurierungsprivilegs (fiktiver Zufluss steuerstundend thesaurierter Erträge nach 15 Jahren) |
Quelle: Anlehnung an eine Tabelle in einem Kommentar „Reform des Investmentsteuerrechts“ von Dr. Reiner Schwinger, Betriebliche Altersversorgung 3/2016, S. 177
Was bedeutet dies im Detail und wie lassen sich die Änderungen überschlägig bewerten?
Spezial-Investmentfonds
Nur wenige Wertkontenmodelle haben in den vergangenen Jahren ein Anlagevolumen erreicht, das die Auflage eines eigenen, unternehmensspezifischen Spezialfonds rechtfertigen würde. Erwähnenswert sind in diesem Kontext allerdings Angebote einzelner Kapitalverwaltungs- und Beratungsgesellschaften, die es entweder verschiedenen Trägergesellschaften eines überbetrieblichen CTA erlauben, Wertkontenbeiträge in ein und demselben Spezialfonds zu investieren, oder eine Investmentlösung von vorneherein für mehrere Investoren öffnen.
Auf der Fondsebene ändert sich bei Investments durch den Träger eines Wertkontenmodells materiell nicht viel – so denn von der Transparenzoption Gebrauch gemacht wird. Dem Arbeitgeber werden Erträge aus der Anlage als wirtschaftlich Berechtigtem zugeordnet.
Einschränkend für die großen Kapitalsammelstellen der Versicherungswirtschaft und der betrieblichen Altersvorsorge (bAV) ist allerdings die Einführung eines neuen steuerlichen Wertpapierbegriffs für Spezialfondsanlagen und damit die Abkehr vom bisherigen wirtschaftlichen Wertpapierbegriff. Eine neue Definition soll nach dem Willen des Gesetzgebers indirekte Anlagen zum Beispiel via Verbriefungszweckgesellschaften in unzulässige Vermögensgegenstände verhindern, könnte allerdings ggf. neue Fragen aufwerfen. Viele alternative Investments werden nämlich über Verbriefungszweckgesellschaften strukturiert, die Schuldverschreibungen, d.h. Wertpapiere ausgeben. Diese Unsicherheit könnte z.B. Investitionen in erneuerbare Energien und Infrastrukturprojekte sowie Wagnis- und Unternehmensbeteiligungen und andere alternative Assetklassen beeinträchtigen. ZWK-Investoren dürften aktuell allerdings nur sehr eingeschränkt betroffen sein, weil Investitionen zu Gunsten alternativer Assetklassen im Kontext von Wertkontenmodellen bisher nur in sehr geringem Umfang getätigt werden.
Auswirkungen gibt es allerdings auf der Ebene der Anleger bei der steuerlichen Behandlung von auf Ebene des Spezialfonds realisierten Veräußerungsgewinnen zum Beispiel aus Aktien, Renten oder Termingeschäften („Thesaurierungsprivileg oder Fondsprivileg“). Während diese Erträge bis dato zeitlich unbefristet steuerstundend im Fonds thesauriert werden konnten und beim Anleger erst mit Ausschüttung zu versteuern waren, gilt das Fondsprivileg künftig nicht mehr zeitlich unbegrenzt. Vielmehr wird nun 15 Jahre nach Zufluss dieser Erträge auf Fondsebene ein Zufluss beim Anleger fingiert, sofern die betreffenden Erträge nicht bereits ausgeschüttet wurden und soweit sie Vorjahresverluste übersteigen.
Publikums-Investmentfonds
Publikumsfonds sind heute für die Kapitalanlage von Wertkontenmodellen von deutlich höherer Relevanz als die zuvor betrachteten Spezialfonds.
Dies liegt zum einen in dem regelmäßig kleinen Volumen der Beiträge aus einem Arbeitgeberangebot begründet. Zum anderen an der weiten Verbreitung sogenannter Life-Cycle Modelle (Lebenszyklus-Investmentstrategie), bei denen individuelle Beiträge altersabhängig zu Gunsten von Investmentstrategien mit unterschiedlichem Ertrags-/Risikoprofil investiert und mit abnehmender Laufzeit der arbeitnehmerspezifisch möglichen Ansparphase umgeschichtet werden. Typischerweise ist eine solche Lebenszyklus-Investmentstrategie aus drei (oder ggf. mehr) Publikumsfonds zusammengesetzt, die (jeder für sich genommen) mehr oder weniger trennscharf in eine der drei Assetklassen Aktien, Renten oder Geldmarkt investieren.
Auf Fondsebene sind inländische Beteiligungseinnahmen (im wesentlichen Dividenden sowie Entgelte und Ausgleichszahlungen im Zusammenhang mit Wertpapier-Darlehen über deutsche Aktien), inländische Immobilienerträge (Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sowie – unabhängig von einer Haltedauer – Gewinne aus der Veräußerung von inländischen Immobilien) sowie bestimmte weitere sonstige inländische Einkünfte in Zukunft einem Körperschaftsteuer-Abzug auf Fondseingangsseite i.H.v. 15 % (incl. SolZ) unterworfen. Der Publikumsfonds kann allerdings auf Antrag und bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen eine Befreiung von der Körperschaftsteuer geltend machen, sofern die Fondsanteile von sog. steuerbegünstigten Anlegern gehalten werden. Gleiches gilt nach Maßgabe von § 10 InvStG n.F. wenn die Anlage in den jeweiligen Investmentfonds bzw. die jeweilige Anteilklasse nach Maßgabe der Anlagebedingungen nur steuerbegünstigten Anlegern vorbehalten ist. Der Umfang der Steuerbefreiung variiert dabei nach Anlegertyp und Einkunftsart (vgl. § 8 InvStG n.F.). In den Kreis der begünstigten Anleger gehören u. a. steuerbefreite Pensions- und Unterstützungskassen, nicht aber der Pensionsfonds oder ein Treuhänder im Kontext eines CTA. Pensionsfonds konnte man nicht begünstigen, ohne diesen Status auch vergleichbaren ausländischen Einrichtungen einzuräumen. Für CTA gilt, dass steuerlich durch diese Treuhandstrukturen „durchgeschaut“ wird und die Trägergesellschaften nicht steuerbefreit sind (eine steuerbefreite Industriegewerkschaft als Trägerunternehmung eines Wertkontenmodells ist vorstellbar, aber sicherlich nicht die Regel).
Auf Anlegerebene wird das derzeit geltende Besteuerungssystem der eingeschränkten Transparenz deutlich vereinfacht. Steuerpflichtig sind danach Ausschüttungen, Gewinne aus der Veräußerung von Investmentanteilen sowie – neu – einer Vorabpauschale, die den jährlichen Ansatz einer steuerlichen Mindestrendite sicherstellen und insofern die auf Fondsebene thesaurierten Erträge eines Investmentfonds beim Anleger steuerlich erfassen soll.
Als Ausgleich für die steuerlichen Mehrbelastungen sind die Investmenterträge auf nachgelagerter Ebene beim Anleger teilweise steuerfrei (sog. Teilfreistellung). Der Umfang der Steuerbefreiung via Teilfreistellung orientiert sich dabei am Anlageschwerpunkt des Investmentfonds. Bei Aktienfonds (ausweislich der Anlagebedingungen Investition zu mind.
51 % des Fondsvermögens in börsennotierte und nicht-börsennotierte Kapitalbeteiligungen) beträgt die Teilfreistellung für Körperschaften 80 % -mit Ausnahme der Lebens- und Krankenversicherungsunternehmen sowie auch dem Handelsbuch eines Kreditinstitutes zugeordnete Investmentanteile. Bei Mischfonds (mind. 25 % Kapitalbeteiligungen) gelten die halben Teilfreistellungssätze. Bei Immobilienfonds (mind. 51 % Immobilien und Immobiliengesellschaften) gilt ein Teilfreistellungssatz von 60 % bzw. von 80 % bei Auslands-Immobilienfonds (mind. 51 % ausländische Immobilien und Immobiliengesellschaften, die ausschließlich in ausländische Immobilien investieren).
Was bedeutet das konkret für Wertkontenmodelle? Wertkontenmodelle sind keine Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung (EbAV), sie werden – anders als eine Pensionskasse – nicht von der grundsätzlichen Körperschaftsteuerbefreiung auf Fondsebene profitieren. Die Teilfreistellung kompensiert jedoch auf Anlegerebene bei Aktienfondsanlagen für diesen sowie den mit den Vorabpauschale verbundenen steuerlichen Nachteil. Die materiellen Auswirkungen der Änderungen sollten daher überschaubar sein.
Eine Herausforderung besteht allerdings für im Kontext von Wertkontenmodellen ggf. zum Einsatz kommende Mischfonds; sie erhalten eine Teilfreistellung nur dann, wenn das Aktienexposure gemäß Anlagebedingungen nachweislich mind. 25 % beträgt. Solche Trägergesellschaften, die ihren Mitarbeitern die Investition in einen solchen Fonds ermöglichen, der – weil Flexi II konform – max. zu 20 % in Aktien anlegt, werden die Vorbelastungen durch die beschränkte Körperschaftsteuerpflicht auf Fondsebene von inländischen Beteiligungseinnahmen, inländischen Immobilienerträgen sowie bestimmten sonstigen inländischen Einkünften sowie Vorabpauschale auf Anlegerseite daher nicht kompensiert.
Bleibt die Betrachtung einer Besonderheit, die mit der eigentlichen Investmentsteuerreform eigentlich nur am Rande zu tun hat, in der öffentlichen Diskussion allerdings einen breiten Raum einnahm: der sog. „45-Tage-Regelung“. Zielsetzung des Gesetzgebers war es, sog. „Cum/Cum-Geschäfte“ zur faktischen Umgehung der Dividendenbesteuerung insbesondere durch Steuerausländer zu unterbinden. Zur Erreichung dieses Ziels wird dem jeweiligen wirtschaftlichen Eigentümer[3] eine Mindesthaltedauer für inländische Aktien von ununterbrochen 45 Tagen in einem Zeitintervall von 91 Tagen rund um den Fälligkeitstag der Kapitalerträge auferlegt. Innerhalb der vorgenannten Periode hat der Steuerpflichtige zudem ununterbrochen ein Mindestwertänderungsrisiko von 70 % zu tragen (unter bestimmten Voraussetzungen sind hier sogar Kurssicherungsgeschäfte von sog. nahestehenden Personen außerhalb des Spezialfonds zu berücksichtigen). Die Regelung besagt, dass von Steuerinländern vereinnahmte deutsche Dividenden definitiv zusätzlich mit 15 % Kapitalertragsteuer belastet werden, wenn die Voraussetzungen nicht eingehalten werden. Werden Mindesthaltedauer und das Wertänderungsrisiko nicht eingehalten, bleibt die Erstattung/Anrechnung der auf die inländischen Dividendenerträge einbehaltenen Kapitalertragsteuer ausgeschlossen, eine nicht gezahlte oder bereits erstattete Steuerbelastung ist nachzuzahlen. Diese Regelung ist im Gegensatz zu den anderen Regelungen des InvStRefG bereits rückwirkend zum 1. Januar 2016 in Kraft getreten. Materiell wird diese Regelung für kaum einen international anlegenden Aktienfonds, in den Trägergesellschaften von Wertkontenmodellen üblicherweise investieren, nachhaltig Relevanz entwickeln, da lediglich deutsche Dividendentitel von dieser Regelung betroffen sind. Unabhängig hiervon erscheint das rückwirkende Inkrafttreten dieser Regelung für die Beteiligten (insbesondere KVG) nach Auffassung des Verfassers technisch nur schwer umzusetzen und schießt nach Auffassung auch vieler Experten über das Ziel hinaus. Es erscheint darüber hinaus wenig praxistauglich, wenn aus steuerlichen Erwägungen Kurssicherungsgeschäfte von deutschen Titeln rund um den Dividendentermin beeinträchtigt werden.
Fazit:
Es bleibt abzuwarten, ob die Abkehr von der international üblichen, steuertransparenten Behandlung von Publikumsfonds wirklich geeignet ist, administrativen Aufwand zu reduzieren und damit einem ausdrücklich erklärten Ziel des Gesetzes Rechnung getragen wird. Aus Sicht des Verfassers besteht vielmehr die Befürchtung, dass durch das Nebeneinander von zwei separaten Besteuerungsregimen für Publikums- und Spezialfonds die Komplexität für Kapitalverwaltungsgesellschaften (KVG), Verwahrstellen, Banken und schlussendlich auch den einzelnen Anleger erhöht wird. Zugegeben – der größte Aufwand liegt insbesondere bei der verantwortlichen KVG und belastet administrativ weniger die Träger von bAV und vergleichbaren Benefits. Dennoch – der Eindruck eines in vielen Facetten deutlich an Komplexität zugenommenen Investmentsteuergesetzes bleibt bestehen. Als Indiz hierfür mag gelten, dass mit der Investmentsteuerreform der Umfang des Gesetzes von 22 auf immerhin nun 56 Paragrafen mehr als verdoppelt wurde.
Darüber hinaus bleibt festzuhalten, dass sich die Mehrbelastungen für Wertkontensysteme durch die Investmentsteuerreform in Grenzen halten werden.
[1] Spezialfonds sind Investmentfonds in der Rechtsform eines Sondervermögens oder einer Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital, welche die Voraussetzungen für eine Gewerbesteuerbefreiung erfüllen und die in § 26 InvStRefG normierten Anlagebestimmungen wie zum Beispiel Risikomischung und Anlage nur in geeignete Vermögensgegenstände erfüllen. Darüber hinaus sind bestimmte anlegerbezogene Voraussetzungen einzuhalten (vgl. § 26 Nr. 8 InvStRefG).
[2] i.W. Steuergestaltungen, die – bekannt als „Cum-Cum Geschäfte – für Steuerausländer auf die Umwandlung von steuerpflichtigen Streubesitzdividenden in steuerfreie Veräußerungserfolge abzielten.
[3] Bei CTA und den internen Fonds von Lebensversicherern für die fondsgebundene LV wird in diesem Fall das Auseinanderfallen von wirtschaftlichem und zivilrecht- lichem Eigentum außer Acht gelassen. Nicht final geklärt ist die Frage, ob diese „Entschärfung“ eines im ursprünglichen Regierungsentwurf noch virulenten Problems tatsächlich auch für CTA gilt, die der Insolvenzsicherung nicht nur von Pensionsvermögen im eigentlichen Sinn, sondern auch vergleichbarer langfristiger Sondervermögen (z. B. Wertkonten) dient
Nikolaus Schmidt-Narischkin
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