OLG Celle
Wertguthaben fallen nicht in den Zugewinnausgleich
Am 21.02.2014 hat das Oberlandesgericht (OLG) Celle für ein Wertguthaben aus einem Lebensarbeitszeitkontenmodell entschieden, dass es sich nicht um Vermögen handelt, das dem Zugewinnausgleich nach §§ 1373, 1375 Abs. 1 S. 1 BGB unterfällt[1].
Sachverhalt
Die Ehegatten (Beteiligten) haben im Jahr 2002 geheiratet. Sie leben spätestens seit Ende 2010 getrennt. Der Scheidungsantrag wurde im Jahr 2011 zugestellt.
Der Ehemann (Antragsgegner) hat mit seinem Arbeitgeber eine Wertguthabenvereinbarung im Rahmen eines Lebensarbeitszeitkontenmodells getroffen und auf dieser Grundlage während der Ehezeit ein Wertguthaben gebildet.
Der Rahmen für die Wertguthabenvereinbarung ergibt sich aus einer Gesamtbetriebsvereinbarung (Betriebsvereinbarung). Danach dient das Wertguthaben der Verkürzung der Lebensarbeitszeit vor dem Übergang in die gesetzliche Altersrente. Es kann auch in Anspruch genommen werden, um die in der Altersteilzeit zu erbringende Arbeitsleistung zu ersetzen. Nur wenn eine bezahlte Freistellung von der Arbeitsleistung aus den in § 7 Abs. 1 a S. 5 SGB IV genannten Gründen unmöglich ist (Beendigung der Beschäftigung aufgrund verminderter Erwerbsfähigkeit, des Erreichens einer Altersgrenze oder des Todes des Beschäftigten), erfolgt abhängig vom Datum der erstmaligen Bildung von Wertguthaben (vor oder nach dem 14.11.2008) entweder eine Überführung in betriebliche Altersversorgung oder eine Störfallabwicklung. Die Feststellung der Unmöglichkeit der Freistellung erfolgt einvernehmlich zwischen dem Unternehmen, dem/der Arbeitnehmer/in und dem Betriebsrat im jeweiligen Einzelfall.
Die Ehefrau (Antragstellerin) begehrt im Rahmen des Scheidungsverfahrens Auskunft über die Höhe des Wertguthabens. Der Antragsteller hat die Zurückweisung beantragt und meint, dass das Wertguthaben nicht dem Zugewinnausgleich unterfällt.
Das Amtsgericht hat den Antrag mit der Begründung zurückgewiesen, das Wertguthaben sei nicht als Bestandteil der Vermögensbilanz heranzuziehen. Im Übrigen sei eine konkrete Bemessung zum Stichtag nicht möglich, weil im Leistungsstadium Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten seien.
Mit ihrer Beschwerde beim OLG Celle verfolgt die Antragstellerin ihren erstinstanzlichen Antrag weiter und begehrt hilfsweise die Feststellung, dass das Wertguthaben im Rahmen des Versorgungsausgleichs auszugleichen ist.
Begründung
Das OLG Celle hat entschieden, dass die Antragstellerin keinen Anspruch auf Erteilung einer Auskunft über die Höhe des Wertguthabens gemäß § 1379 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BGB hat. Zur Begründung hat es folgende – hier nur inhaltsgleich wiedergegebene – Argumente angeführt:
Bei dem Wertguthaben handelt es sich nach der Wertung des Gerichts nicht um Vermögen, das dem Zugewinnausgleich nach §§ 1373, 1375 Abs. 1 S. 1 BGB unterfällt. Es handelt sich vielmehr um Arbeitsentgelt. Das ergibt sich laut Urteil aus der Entstehung des Wertguthabens. In Nr. 3 und der Anlage 1 zur Betriebsvereinbarung ist geregelt, welche Ansprüche aus tariflichen und betrieblichen Leistungen zum Aufbau des Wertguthabens verwendet werden können. Dies sind namentlich Teile des Monatsentgelts, Mehrarbeitsentgelte, Zulagen, Zuschläge, Bonuszahlungen und Gratifikationen. Sie werden dem Wertguthaben als Bruttoentgelt zugerechnet.
Auch das einmal auf diesem Weg gebildete Wertguthaben bleibt nach seiner Zweckbestimmung Arbeitsentgelt. Das ergibt sich aus Nr. 2 der Betriebsvereinbarung, wonach das Wertguthaben der Verkürzung der Lebensarbeitszeit vor dem Übergang in die gesetzliche Altersrente dient.
Regelfall ist nach der Betriebsvereinbarung, dass das aktuelle Wertguthaben unmittelbar vor Beginn der Freistellungsphase der Altersteilzeit bzw. vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze in bezahlte Freistellungszeiträume umgerechnet wird. Die Auszahlung erfolgt wie bei gewöhnlichem Arbeitsentgelt unter Abzug der Steuern und Sozialversicherungsbeiträge, wobei die Arbeitgeberanteile vom Arbeitgeber getragen werden.
Auch aus den weiteren Bestimmungen für diejenigen Ausnahmefälle, in denen die Freistellung nicht gewährt werden kann, ergibt sich, dass Regelungen getroffen wurden, die den Umstand, dass es sich um Arbeitsentgelt handelt, so weit wie möglich berücksichtigen.
Bei einem konzerninternen Arbeitgeberwechsel wird das Wertguthaben beim abgebenden Unternehmen für die Dauer einer Wiedereinstellungszusage aufrechterhalten oder – bei einem Wechsel ohne Wiedereinstellungszusage – ggf. auf den Folgearbeitgeber übertragen. Lediglich beim Ausscheiden des Beschäftigten aus dem Konzern ohne Wiedereinstellungszusage erfolgt regelmäßig eine Auszahlung im Rahmen einer Störfallabwicklung, wobei der Beschäftigte die Übertragung auf einen neuen Arbeitgeber oder auf die Deutsche Rentenversicherung Bund verlangen kann.
Bereits der Umstand, dass der Anspruch des Beschäftigten auf bezahlte Freistellung von der Arbeit gerichtet ist und damit auf eine wiederkehrende Leistung eines steuer- und sozialversicherungspflichtigen Entgelts, spricht nach Ansicht des OLG gegen eine Einbeziehung des Wertguthabens in den Zugewinnausgleich.
Das Wertguthaben des Antragstellers stellt nach der Feststellung des Gerichts sowohl hinsichtlich seines Erwerbs, seiner Zweckbestimmung und des Regelfalls ihrer Verwendung Arbeitsentgelt dar. Die Gesamtschau der Regelungen zeige dabei, dass es sich dem Kern nach um geleistete, bislang unvergütete Arbeitszeit handele, die regelmäßig vor Beginn der Altersrente zu einer Arbeitsfreistellung führe. Sämtliche Regelungen der Betriebsvereinbarung hätten dies zum Ziel. Dass das Wertguthaben in der Zwischenzeit in kapitalisierter Form in einem Spezialfonds vorliegt, ergibt sich nach der Entscheidung aus der Natur der Sache, insbesondere aus der Notwendigkeit der Sicherung für den Insolvenzfall, ändere jedoch an der Rechtsnatur als Arbeitsentgelt nichts.
Arbeitseinkommen unterfalle jedoch nicht dem Zugewinnausgleich und zwar auch dann nicht, wenn es sich um Aussichten auf künftiges Arbeitseinkommen handele (BGH NJW 1981, 1038; 1982, 279; 1987, 2673, 2674).
Allerdings kann das Wertguthaben nach Ansicht des OLG eine unterhaltsrechtliche Bedeutung erhalten, weil seine Bildung eine Verminderung des aktuellen Einkommens zur Folge hat und dies beim Vorliegen weiterer Voraussetzungen zu einer Zurechnung eines fiktiven Einkommens führen kann. Jedenfalls sollen die Zahlbeträge aus dem Wertguthaben ansonsten in der Freistellungsphase als Einkommen bei der Ermittlung eines etwaigen Unterhaltsanspruchs zu berücksichtigen sein.
Das Wertguthaben ist nach der Entscheidung auch nicht im Versorgungsausgleich nach §§ 1587 BGB, 1 ff. VersAusglG auszugleichen, so dass der hilfsweise gestellte Feststellungantrag nicht durchdringen konnte. Zur Begründung beruft sich das OLG zum einen pauschal auf die Gesetzesbegründung (BT-Drs. 16/101444, S. 48). Zum anderen führt das OLG aus, dass Wertguthaben nicht der Absicherung im Alter oder bei Invalidität im Sinne von § 2 Abs. 2 Nr. 2
VersAusglG dienen, sondern der Zahlung eines Entgeltes während einer Freistellungsphase, die zeitlich gerade vor dem Eingreifen der Alterssicherungssysteme liegt und wofür im Übrigen Sozialversicherungsbeiträge fällig werden, so dass auch daraus noch Beiträge zur Altersversorgung geleistet werden. Sie betreffen daher die letzte Phase des Erwerbslebens.
Im Folgenden stellt das OLG noch dar, dass durch die Beitragszahlung zur gesetzlichen Rentenversicherung während der Freistellung mittelbar Versorgungsansprüche aus einem Wertguthaben entstehen können, die dem Versorgungsausgleich unterliegen. Voraussetzung ist allerdings, dass der Beitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung in der Ehezeit geleistet worden ist. Da im konkreten Fall die Freistellungsphase zum Ende der Ehezeit noch nicht begonnen hatte, ergaben sich auch keine Auswirkungen auf den Versorgungsausgleich.
Gegen die Entscheidung wurde die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen.
Anmerkung
Das OLG hat in begrüßenswerter Klarheit dargestellt, dass Wertguthaben, wie das hier in Rede stehende, weder dem Zugewinn- noch dem Versorgungsausgleich unterfallen, allerdings unterhaltsrechtlich Bedeutung erlangen können. Tragende Begründung der Entscheidung ist, dass es sich bei dem Wertguthaben um – gestundetes – Arbeitsentgelt handelt. Das OLG bestätigt damit eine Entscheidung des Amtsgerichts Braunschweig vom 23.05.2006 – 247 F 268/05 – FamRZ 2007, 214.
Allerdings können Wertguthaben mittelbar im Versorgungsausgleich eine Rolle spielen. Dies ist der Fall, wenn die Freistellungsphase in die Ehezeit fällt und aufgrund des – aus dem Wertguthaben gespeisten – Entgelts weitere Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung und ggf. auch betrieblichen Altersversorgung entstehen.
Offen geblieben ist, unter welchen konkreten Voraussetzungen und in welchem Umfang das Wertguthaben nach Auffassung des OLG eine unterhaltsrechtliche Bedeutung durch Zurechnung eines fiktiven Einkommens erhalten kann.
[1] Zur Veröffentlichung vorgesehen
Johannes Teslau
Sie erreichen den Autor per E-Mail: info@zeitwertkonten.org