Praxis

Betriebsprüfung von Wertguthaben aus Zeitwertkonten

Die durch das Flexi II-Gesetz erfolgte Erweiterung der Betriebsprüfung nach § 28p SGB IV durch die Träger der Rentenversicherung auf Wertguthaben aus Zeitwertkonten hat bei Arbeitgebern teilweise für Verunsicherung gesorgt.

Der folgende Artikel soll insbesondere Unternehmen mit Zeitwertkonten Sicherheit über Umfang und  Inhalt anstehender Prüfungen der Träger der Rentenversicherung geben. Darüber hinaus wird sich anhand von Beispielen aus der Prüfungspraxis mit bereits erfolgten Betriebsprüfungen von Wertguthaben auseinander gesetzt sowie Lösungen bei negativen Prüfberichten bzw. -bescheiden aufgezeigt.

Der Zweck der Betriebsprüfung

Zweck der Betriebsprüfung ist es, die gesetzlichen Standards für Zeitwertkonten, die durch die Vorschriften des Flexi II-Gesetzes geschaffen worden sind, zu sichern. Der Prüfkatalog dürfte aber nach überwiegender Ansicht abschließend sein, d.h. der Betriebsprüfer sollte demnach den Umfang der Prüfung des betrieblichen Zeitwertkontenmodells nicht eigenständig erweitern können (vgl. z.B. Knospe in Hauck / Noftz, Kommentar SGB IV K, § 7e Rdn. 58).

Ist mindestens einer der im Gesetz genannten vier unzureichenden Sicherungsfälle erfüllt, löst der Träger der Rentenversicherung über einen sog. Prüfungsbescheid das Wertguthaben auf und weist den nachzuzahlenden Gesamtsozialversicherungsbeitrag aus. Der Arbeitgeber wird zudem aufgefordert, das Wertguthaben aufzulösen. Der Arbeitgeber hat nun Zeit, innerhalb von zwei Monaten die Nachholung des versäumten Insolvenzschutzes nachzuweisen, um die Rechtsfolge der Auflösung zu vermeiden.

Die einzelnen Prüfungspunkte

Der Prüfungsumfang von Wertguthaben aus Zeitwertkonten stellt sich nach der Vorschrift des § 7e Abs. 6 SGB IV wie folgt dar:

"Stellt der Träger der Rentenversicherung bei der Prüfung des Arbeitgebers nach § 28p fest, dass

  1. für ein Wertguthaben keine Insolvenzschutzregelung getroffen worden ist,
  2. die gewählten Sicherungsmittel nicht geeignet sind im Sinne des Absatzes 3,
  3. die Sicherungsmittel in ihrem Umfang das Wertguthaben um mehr als 30 Prozent unterschreiten oder
  4. die Sicherungsmittel den im Wertguthaben enthaltenen Gesamtsozialversicherungsbeitrag nicht umfassen, weist er in dem Verwaltungsakt nach § 28p Absatz 1 Satz 5 den in dem Wertguthaben enthaltenen und vom Arbeitgeber zu zahlenden Gesamtsozialversicherungsbeitrag aus."

Die Nummern 1 und 2 können zusammenhängend betrachtet werden. Die Auflösungsanordnung erfolgt, wenn das Wertguthaben gar nicht gesichert wurde oder das ausgewählte Sicherungsmittel ungeeignet ist, das Wertguthaben des Arbeitnehmers gegen eine mögliche Unternehmensinsolvenz abzusichern.

Demnach hält der Gesetzgeber gem. § 7e Abs.3 SGB IV grundsätzlich verschiedene Sicherungsmittel für ungeeignet. Hierzu zählen insb. Rückstellungen, Konzernbürgschaften oder sog. Patronatserklärungen. Maßstab einer Prüfung sollte demnach sein, ob das Wertguthaben des Arbeitnehmers im Insolvenzfall in die Insolvenzmasse des Unternehmens fallen würde. Hätte der Arbeitnehmer in einem solchen Fall kein Aus- und Absonderungsrecht, wäre die Insolvenzsicherung untauglich.

Am Markt übliche Insolvenzsicherungsmodelle wie Bürgschafts-, Verpfändungs- oder Treuhandlösungen sind, sofern sie rechtlich fehlerfrei ausgestaltet wurden, nach allgemeiner Ansicht im Rahmen einer Betriebsprüfung nicht zu beanstanden.

In der Praxis größere Relevanz dürften die Prüfungspunkte 3 und 4 haben. In diesen geht es um die Geldwerte, die für den Insolvenzfall als Wertguthaben des Arbeitnehmers zur Verfügung stehen. Demnach muss zum einen der Arbeitgeberanteil am Gesamtsozialversicherungsbeitrag mit vom Arbeitgeber abgesichert worden sein. Zum anderen dürfen die im Insolvenzfall zur Verfügung stehenden Mittel das gesamte Wertguthaben nicht um mehr als 30 % unterschreiten.

Beispiel:

Hat der Arbeitnehmer 100 EUR für das Zeitwertkonto umgewandelt, muss der Arbeitgeber den hierauf entfallenden Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung mit absichern. Aus Vereinfachungsgründen wird davon ausgegangen, dass dies weitere 20 EUR sind. Demnach umfasst das Wertguthaben 120 EUR. Somit dürfen zum Zeitpunkt der Betriebsprüfung die zur Verfügung stehenden Sicherungsmittel 84 EUR nicht unterschreiten (70 % von 120 EUR).

Hat der Arbeitgeber zur Insolvenzsicherung beispielsweise ein Fondsdepot abgeschlossen und ist aufgrund von Kursschwankungen der Depotwert von 120 auf unter 84 EUR gefallen, so würde ein negativer Prüfbescheid des Trägers der Rentenversicherung drohen. Wäre der Arbeitgeber nicht bereit, das Depot um den fehlenden Betrag aus eigenen Mitteln aufzufüllen, so wäre das Zeitwertkonto im Rahmen einer Störfallabwicklung aufzulösen.

Betriebsprüfungen in der Praxis

In der Praxis der Betriebsprüfungen haben sich vereinzelt Startschwierigkeiten gezeigt, die teilweise zu Verunsicherungen der betroffenen Unternehmen geführt haben. Bei Anwendung der neuen Vorschriften zu Wertguthaben aus Zeitwertkonten ist derzeit noch kein abgestimmtes Vorgehen der für die Prüfung zuständigen Behörden der Länder zu erkennen. Teilweise bestehen wohl auch noch rechtliche Unsicherheiten, die sich in den Prüfbescheiden widerspiegeln können.

Im Folgenden wird ein Praxisbeispiel dargestellt, bei welchem die Rentenversicherung des entsprechenden Bundeslandes nach Erläuterung der Rechtslage keinen negativen Prüfbescheid erlassen hat.

Prüfung der Qualität der Anlage

Im Rahmen einer Betriebsprüfung wurde von einem Betriebsprüfer mündlich beanstandet, dass ein zur Insolvenzsicherung „eingesetzter Rentenfonds zu 100 % in Aktienpapiere investiere“.

Der Prüfkatalog sieht keine Prüfung der Rentenversicherung in Hinblick auf die Anlagevorschriften des SGB IV vor. In den Kommentierungen zu den Vorschriften des Flexi II-Gesetzes wird darauf hingewiesen, dass etwaige Verstöße des Arbeitgebers gegen die Anlagevorschriften sanktionslos bleiben (vgl. Knospe in Hauck / Noftz, Kommentar SGB IV K, § 7d Rdn. 28). Der Betriebsprüfer ist scheinbar fehlerhaft davon ausgegangen, dass am Kapitalmarkt gehandelte Fonds auch immer eine 100 %ige Aktienquote haben müssten. Im vorliegenden Fall hatte der Rentenfonds indes eine Aktienquote von 0 %.

Prüfung von Wertguthaben aus Altersteilzeit

Der gleiche Prüfer unterzog dann noch ein Wertguthaben, das im Rahmen einer Altersteilzeitvereinbarung gebildet wurde, dem Prüfkatalog des § 7e Abs. 6 SGB IV. Der Prüfbericht der Rentenversicherung monierte hierbei verschiedene Regelungen der ATZ-Vereinbarung, die nicht den Vorschriften des neuen Flexi II-Gesetzes entsprächen.

Wertguthaben, die aufgrund einer Vereinbarung zur Altersteilzeit angespart werden, sind von Wertguthaben aus Zeitwertkonten abzugrenzen. Dennoch wird teilweise die Ansicht vertreten, dass z.B. die Anlagevorschriften des § 7d SGB IV entsprechend anzuwenden sind. Hierbei handelt es sich aber um eine Verpflichtung des Arbeitgebers, die nicht Gegenstand der Betriebsprüfung ist.

Die Prüfungsbefugnis umfasst demnach nicht die Insolvenzsicherung von ATZ-Wertguthaben. Die Vorschrift hierzu in § 8a Altersteilzeitgesetz (AltTZG) ist gegenüber § 7e SGB-IV lex specialis (vgl. z.B. Knospe in Hauck / Noftz, Kommentar SGB IV K, § 7e Rdn. 16; Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 11. Auflage 2011, § 7e Rdn. 1). Demnach ist § 7e SGB IV nach der in § 8a Absatz 1 Satz 1 AltTZG eingefügten Ergänzung auf die  „verblockte Altersteilzeit“ nicht anwendbar (Rittweger in BeckOK SGB IV, Rdn. 10 zu § 7e).

Prüfung von Garantien der Anlage

Bei der Betriebsprüfung wurde beanstandet, dass im Rahmen der Werterhaltungsgarantie des § 7d Abs. 3 SGB IV eine jederzeitige Garantie der Kapitalanlage erforderlich sei. Der Prüfbericht des Trägers der Rentenversicherung monierte demnach, dass die Kapitalanlage des Zeitwertkontos keine Garantien beinhalte.

7d Abs. 3 SGB IV verlangt keinen Werterhalt während der Laufzeit der Wertguthabenvereinbarung. Eine entsprechende Garantie muss vom Arbeitgeber lediglich zum Beginn der planmäßigen Verwendung des Wertguthabens (Freistellung) gewährleistet werden. Wertschwankungen während der Laufzeit sind unbeachtlich (vgl. Rundschreiben der Spitzenverbände der Sozialversicherung vom 31.03.2009, S. 26). Zudem ist die Vorschrift des § 7d Abs. 3 SGB IV nicht Gegenstand der Betriebsprüfung der Deutschen Rentenversicherung. Dies ergibt sich im Umkehrschluss aus dem Prüfkatalog des § 7e Abs. 6 SGB IV, in welchem die Werterhaltungsgarantie des § 7d keine Erwähnung findet. In der Praxis wäre eine solche für den Betriebsprüfer auch kaum nachvollziehbar, da diese erst bei Verwendung des Wertguthabens für eine Freistellung und nicht zum Zeitpunkt der Betriebsprüfung vorliegen muss.

Fazit: Unsicherheiten, aber Kooperationsbereitschaft der Betriebsprüfer

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass Probleme bei der Betriebsprüfung von Zeitwertkonten nicht der Regelfall sind. Es lässt sich jedoch vereinzelt feststellen, dass Betriebsprüfer mit der neuen Materie des Flexi II-Gesetzes noch nicht umfassend vertraut sind.

Hierbei muss jedoch betont werden, dass bei den bekannten Praxisfällen die für die Prüfung zuständige Behörde stets eine hohe Kooperationsbereitschaft gezeigt hat und einer fachlichen Diskussion offen gegenüber stand.

Im Rahmen von Betriebsprüfungen nach § 28p SGB IV kann es demnach für das Unternehmen sinnvoll sein, den mit der Einrichtung des Zeitwertkontos beauftragten Berater oder externen Produktanbieter frühzeitig einzubinden. So können unter Umständen Prüfbescheide, die ggf. sogar die Auflösung des Zeitwertkontos anordnen sowie Verunsicherungen in der Belegschaft vermieden werden.

 

Daniel Jaeckel,  Fachkreis Arbeits- und Sozialversicherungsrecht.

Sie erreichen die Autorin per E-Mail: info@zeitwertkonten.org