Bilanzierung

Das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz und seine Auswirkungen auf Wertkonten

Am 28.05.2009 ist das Gesetz zur Modernisierung des Bilanzrechts (BilMoG) in Kraft getreten[1]. Danach gelten die gesetzlichen Neuregelungen zwingend erstmals für Geschäftsjahre, die nach dem 31.12.2009 beginnen.

Nach Angaben des Bundesministerium der Justiz wird dadurch das kostengünstige und einfache Handelsbilanzrecht beibehalten und zudem für den Wettbewerb mit den internationalen Rechnungslegungsstandards gestärkt. Die Änderungen haben insbesondere auch Auswirkungen auf die handelsrechtliche Bewertung von Verpflichtung der Arbeitgeber aus Wertguthaben. Insgesamt nähert sich die künftige Bewertung an die internationalen Rechnungslegungsstandards nach IFRS (IAS 19) an.

Zunächst soll in diesem Beitrag unter I. kurz das Modell der Wertkonten mit den wesentlichen Änderungen durch das Gesetz zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für die Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen und zur Änderung anderer Gesetze (Flexi II)[2], welches mit Wirkung zum 01.01.2009 in Kraft getreten ist, skizziert werden. Dem folgen Darstellungen unter II. und III. zur Bilanzierung des Verpflichtungsumfangs und des Deckungsvermögens.

Auf die Bilanzierung von Wertkonten in der Steuerbilanz wird im Folgenden nicht eingegangen, hierzu verweisen wir auf den Beitrag des Fachkreises Steuern und Bilanzen im Newsletter Ausgabe 4. Quartal 2009. Ein entsprechendes BMF-Schreiben wird in Kürze erwartet.

I. Wesentliche Neuregelungen durch das Flexi II und Ausgestaltung von Wertguthabenvereinbarungen

Bei der Ausgestaltung von Wertguthabenvereinbarungen gibt es unterschiedliche Modelle, die im Rahmen der sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften des Flexi II realisierbar sind. So regelt § 7d Abs. 1 Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV), dass Wertguthaben, die nach dem Inkrafttreten des Flexi II eingeführt werden, nur noch als Arbeitsentgeltguthaben zu führen sind. Arbeitszeitguthaben sind entsprechend umzurechnen, wobei zum Zeitpunkt des Inkrafttretens bestehende Wertguthabenvereinbarungen gemäß § 116 Abs. 1 SGB IV auch weiterhin in Arbeitszeit geführt werden dürfen. Unternehmen können dem Arbeitnehmer für ihre eingebrachten Arbeitsentgelte eine entsprechende Verzinsung zusagen. Denkbar sind eine feste oder auch eine variable Verzinsung[3]. Im zweiten Schritt ist darüber zu entscheiden, ob die Finanzierung der Wertguthaben intern oder extern erfolgen soll. In der Praxis haben sich die akzessorischen Wertkonten (wie z.B. sog. Partizipationsmodelle, s.u. Ziffer III. 3.) als beliebtes Modell herausgestellt. Hierbei erfolgt die Finanzierung extern, in der Regel über ein Kapitalanlageinstitut oder ein Lebensversicherungsunternehmen, wobei die aus der Geldanlage erwirtschafte variable Verzinsung das Wertguthaben des Arbeitnehmers gleichermaßen erhöht. Der Arbeitnehmer kann somit am Erfolg der Anlage partizipieren.

Die Neuregelung des Flexi II zur Werterhaltungsgarantie (s.u. Ziffer III. 1.) in § 7d Abs. 3 SGB IV entfaltet bei dieser Form der externen Finanzierung seine volle Wirkung. So ist der Rückfluss des Wertguthabens zum Zeitpunkt dessen Inanspruchnahme mindestens in Höhe des angelegten Betrages zu gewährleisten, wobei die Kapitalanlage in den meisten Fällen einigen Restriktionen unterworfen wird. Aufgrund von Schwankungen in der Anlage der Wertguthaben gilt die Werterhaltungsgarantie nur für die planmäßige Entsparung des Wertguthabens und nicht z.B. für den „Störfall“ oder eine eventuelle Übertragung des Wertguthaben zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses[4].

Eine wesentliche Änderung durch das Flexi II betraf zudem den Insolvenzschutz der Wertkonten in § 7e SGB IV. Zu sichern sind entsprechend der gesetzlichen Regelung das Wertguthaben, einschließlich des darin enthaltenen Arbeitgeberanteils am Gesamtsozialversicherungsbeitrages. Das Gesetz schreibt in § 7e Abs. 2 SGB IV vor, dass diese Verpflichtung dann erfüllt ist, wenn die Wertguthaben unter Ausschluss der Rückführung durch einen Dritten geführt werden. Als geeignete Mittel werden u.a. Treuhand- und Verpfändungsmodelle genannt.

Wie sich die Umsetzung der entsprechenden Modelle mit den notwendigen Vorkehrungen hinsichtlich der Erfüllung der gesetzlichen Vorgaben handelsbilanziell bei den Unternehmen auswirkt, insbesondere, da auch der Gesetzgeber durch das BilMoG einige Änderungen geschaffen hat, soll durch nachfolgende Ausführungen aufgezeigt werden.

II. Bilanzierung der Verpflichtungen aus Wertguthaben

Gemäß § 249 Abs. 1 Satz 1 Handelsgesetzbuch (HGB) sind Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten zu bilden. Eine Verbindlichkeit aus einer Wertguthabenvereinbarung ist für das Unternehmen ungewiss, da weder der Zeitpunkt der Inanspruchnahme noch die Höhe des Wertguthabens diesem Zeitpunkt bekannt sind. Damit sind entsprechend der Bewertungsvorschriften im HGB Rückstellungen für diese Verbindlichkeiten seitens des Unternehmens zu bilden.

Entsprechend der neu gefassten Bewertungsvorschrift des § 253 Abs. 1 Satz 2 sind Rückstellungen in Höhe des nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung notwendigen Erfüllungsbetrages anzusetzen. Im Gegensatz zur bisherigen Bewertung, nach der die entsprechenden Annahmen zum Bilanzstichtag getroffen wurden (Stichtagsprinzip), wird nun durch die Verwendung des Begriffs des „Erfüllungsbetrages“ deutlich gemacht, dass auch künftige Preis- und Kostensteigerungen Berücksichtigung finden müssen[5]. Hat das Unternehmen eine feste Verzinsung des Wertguthabens, unabhängig von einer entsprechenden Kapitalanlage zur Deckung der Verpflichtung, zugesagt, muss auch diese bei dem bilanziellen Wertansatz berücksichtigt werden. Ist keine Verzinsung zugesagt, ist der gesetzlich vorgeschriebene Werterhalt entsprechend der Garantie gemäß § 7d Abs. 3 SGB IV (s.o. unter Ziffer I.) anzusetzen.

Eine Ausnahmeregelung hierzu normiert § 253 Abs. 1 Satz 3 HGB der bestimmt, dass soweit sich die Höhe von Altersvorsorgeverpflichtungen ausschließlich nach dem beizulegenden Zeitwert von Wertpapieren im Sinne des § 266 Abs. 2 A.III.5 HGB bestimmt, Rückstellungen hierfür zum beizulegenden Zeitwert dieser Wertpapiere anzusetzen sind, soweit er einen garantierten Mindestbetrag übersteigt. Diese Regelung gilt entgegen dem Gesetzeswortlaut auch für andere langfristige Verbindlichkeiten gegenüber Arbeitnehmern, wie z.B. den Verpflichtungen aus Wertkontenvereinbarungen[6]. Der Bewertungsansatz zum jeweiligen Bilanzstichtag entspricht damit dem Wert der die Verpflichtung bedeckende Kapitalanlage.

Diese Ausnahmeregelung verweist auf § 266 Abs. 2 A.III.5 HGB, auf Wertpapiere des Anlagevermögens. Über die Bedeckung der Verpflichtungen aus Wertguthabenvereinbarungen durch Wertpapiere hinaus ist bei den Unternehmen ebenso anzutreffen, dass die Finanzierung in Rückdeckungsversicherungen erfolgt. Die hierin erwirtschaftete Gesamtverzinsung erhöht das Wertguthaben entsprechend und bildet damit die Verpflichtung aus dem Wertguthaben kongruent ab. Zweifelsohne sind Rückdeckungsversicherungen keine Wertpapiere im Sinne des § 266 Abs. 2 A.III.5 HGB. Eine entsprechende Behandlung erscheint aber aufgrund des Gesetzeszwecks, die Verpflichtungen den tatsächlichen Verhältnissen entsprechend abzubilden, gerecht zu werden[7]. Gleiches soll schließlich auch bei Altersversorgungszusagen gelten, die kongruent rückgedeckt sind[8].

Die nach § 253 Abs. 1 HGB ermittelten Rückstellungen sind gemäß der Regelung in § 253 Abs. 2 Satz 1 HGB mit dem ihrer Laufzeit entsprechenden durchschnittlichen Marktzinssatz der vergangenen sieben Geschäftsjahre abzuzinsen. Als Vereinfachung lässt § 253 Abs. 2 Satz 2 HGB es zu, wenn mit dem durchschnittlichen Marktzinssatz abgezinst wird, der sich bei einer angenommenen Restlaufzeit von 15 Jahren ergibt. Sofern dieser pauschale Ansatz gewählt wird, ist er jedoch nach Maßgabe des Grundsatzes der Bewertungsstetigkeit auch beizubehalten[9]. Diese Vereinfachungsregelung steht unter dem Vorbehalt, dass sie bei stark von 15 Jahren abweichenden tatsächlichen Laufzeiten nicht angewendet werden darf. Die Zinssätze werden von der Deutschen Bundesbank auf Grundlage einer Null-Kupon-Euro-Zinsswapkurve ermittelt und veröffentlicht. Am 26. November 2009 ist die entsprechende Verordnung über die Ermittlung und Bekanntgabe der Sätze zur Abzinsung von Rückstellungen vom 18. November 2009 (Rückstellungsabzinsungsverordnung) in Kraft getreten[10].

Die Erläuterungen zur Bilanz sind gemäß der §§ 284, 285 HGB in den Anhang der Bilanz aufzunehmen. Pflichtangaben in diesem Sinne sind entsprechend der gesetzlichen Vorgaben bei Verpflichtungen aus Wertkontenvereinbarungen das angewandte versicherungsmathematische Berechnungsverfahren sowie die grundlegenden Annahmen der Berechnung wie der Zinssatz und die getroffenen Annahmen zur Bemessung des Erfüllungsbetrages gemäß § 253 Abs. 1 HGB.

III. Bilanzierung der Deckungsvermögen von Wertguthaben

1. Deckungsvermögen

Wie bereits unter Ziffer I. dargestellt, sind Wertguthaben nach § 7e SGB IV gegen das Risiko der Insolvenz des Arbeitgebers vollständig abzusichern.

Sieht man von dem Bürgschaftsmodell ab, bei dem keine Kapitalanlage erfolgt, regelt der Gesetzgeber die Finanzierung und Sicherung von Wertguthaben durch ein gesondert anzulegendes Deckungsvermögen oder auch Planvermögen genannt. In der Praxis und hier näher zu beschreiben erfolgt die Anlage in Rückdeckungsversicherungen oder Wertpapieren, so in Aktien, festverzinslichen Wertpapieren, Investmentfondsanteilen oder Kombinationsprodukten. Der Grund für die Anlage in Fondsanteilen dürfte in den strengen Anlagevorschriften nach § 7d Abs. 3 SGB IV zu suchen sein, der für die Anlage von Wertguthaben die Vorschriften über die Anlage der Mittel von Versicherungsträgern nach dem SGB IV vorsieht. Danach ist z.B. die Anlage in Aktien oder Aktienfonds in der Regel nur bis zu einer Höhe von 20 % zulässig, sofern nicht durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung höhere Grenzen vereinbart, oder die Wertguthaben für Lebensarbeitszeitmodelle verwendet werden. Ferner muss der Rückfluss zum Zeitpunkt der planmäßigen Inanspruchnahme des Wertguthabens mindestens in Höhe des angelegten Beitrages gewährleistet sein. Vor allem die Werterhaltungsgarantie, die steuerlich durch die ähnliche Zeitwertkontengarantie ergänzt wird, hat zur Folge, dass bei Wertpapier-Rückdeckungen vorzugsweise Garantiefonds als Anlage gewählt werden.

2. Bilanzansatz

Rückdeckungsversicherungen für Wertguthaben sind anders als bei Pensionszusagen nicht nur Kapitallebens- oder Rentenversicherungen, die vom Arbeitgeber in Höhe der versicherten Wertguthaben als Versicherungsnehmer abgeschlossen werden. Zu versichernde Person der Rückdeckungsversicherung ist der Arbeitnehmer, der jedoch im Gegensatz zu der Direktversicherung in der betrieblichen Altersversorgung nicht bezugsberechtigt ist. Auch finden Kapitalisationsprodukte ohne biometrische Risiken Eingang in die Insolvenzsicherung.

Die Rückdeckungsversicherung wird üblicherweise als sonstiges Vermögen bilanziert und mit ihrem Aktivwert bewertet. Investmentfonds werden grundsätzlich wie andere Wertpapiere auch mit den Anschaffungskosten bilanziert, wobei die Aktivierung regelmäßig als Anlagevermögen erfolgt, da sie im Zusammenhang mit den langfristigen Wertguthaben ebenfalls zur langfristigen Anlage erworben werden. Kommt es in den Folgejahren nach der Erstbewertung zu Werterhöhungen, bleiben diese unberücksichtigt und führen zu stillen Reserven. Wertverluste hingegen können zu einer Teilwertabschreibung führen, wenn die Wertminderung von Dauer ist. Bei voraussichtlich dauerhafter Wertminderung müssen die Wertpapiere auf den Bilanzstichtag geltenden niedrigeren beizulegenden Wert (außerplanmäßig) abgeschrieben werden (§ 253 Abs. 3 Satz 4 HGB).[11]

Etwas anderes gilt, wenn die Rückdeckungsversicherung oder die Fondsanteile als Deckungsvermögen für Altersversorgungsverpflichtungen oder vergleichbare langfristige Verpflichtungen dienen. Wertguthaben aus Altersteilzeit oder aus Wertguthabenvereinbarungen werden dabei als vergleichbare langfristig fällige Verpflichtungen angesehen, da die Wertguthaben in aller Regel viele Jahre und teils Jahrzehnte nach ihrer Bildung fällig werden. Nach § 246 Abs. 2 Satz 2 HGB gelten solche Vermögen als Deckungsvermögen, wenn sie dem Zugriff aller übrigen Gläubiger entzogen sind und ausschließlich der Erfüllung von Schulden aus Alterversorgungs-verpflichtungen oder vergleichbaren langfristig fälligen Verpflichtungen und damit Wertguthaben dienen. Das Deckungsvermögen ist dann grundsätzlich mit den Schulden zu verrechnen, d.h. die Rückdeckungsversicherung oder Fondsanteile werden mit den Wertguthaben saldiert und nur insoweit bilanziert, wie das Vermögen die Wertguthaben überschreitet. Damit setzt das BilMoG das nach § 246 Abs. 2 Satz 1 HGB bislang geltende Verrechnungs- bzw. Saldierungsverbot außer Kraft, das im Interesse der bilanzrechtlich gebotenen Einzelbewertung, dem Vollständigkeitsgebot und dem Grundsatz der Bilanzklarheit besteht. Das setzt voraus, dass die Vermögensgegenstände wie ausgeführt dem Zugriff der Gläubiger, mit Ausnahme der gesicherten Berechtigten, entzogen sind und ausschließlich der Erfüllung der Verpflichtungen dienen. Für Deckungsvermögen in Form von Rückdeckungsversicherungen bedarf dies, dass die Versicherungen an die leistungsberechtigten Arbeitnehmer zur Sicherung der Wertguthaben verpfändet[12] oder alternativ auf eine Treuhand übertragen werden. Werden Wertguthaben durch Wertpapiere, namentlich Fondsanteile, für den Fall der Insolvenz gesichert, werden diese ebenfalls an die Berechtigten verpfändet, oder wie in § 7e Abs. 2 SGB IV ausgeführt, auf einen Treuhänder übertragen. Ein Treuhandverhältnis, auch Contractual Trust Arrangement (CTA) genannt, wird der Treuhänder zivilrechtlicher Eigentümer der Wertpapiere, während der Arbeitgeber wirtschaftlicher Eigentümer im Sinne von § 39 Abgabenordnung (AO) bleibt. Besteht eine Insolvenzsicherung im Sinne von § 7e SGB IV kann sogleich davon ausgegangen, dass die Vermögensgegenstände dem Zugriff der übrigen Gläubiger entzogen sind, und damit die Voraussetzungen nach § 246 Abs. 2 Satz 2 HGB vorliegen[13].

Da zugleich mit der Verpfändung der Rückdeckungsversicherung bzw. der Fondsanteile gesichert ist, dass die Verwendung der Vermögen ausschließlich der Erfüllung der Verpflichtungen aus den Wertguthaben dient, sind die Voraussetzungen für eine Verrechnung bzw. Saldierung nach § 246 Abs. 2 Satz 2 HGB vollständig erfüllt. Das gleiche gilt, wenn die genannten Vermögenswerte auf einen Treuhänder übertragen werden, der diese zugleich zu Gunsten der gesicherten Berechtigten verwaltet und verwahrt; dies erfolgt in aller Regel über eine doppelseitige Treuhand, die den Treuhänder gegenüber dem Arbeitgeber verpflichtet (Verwaltungstreuhand), aber auch zugleich gegenüber den insolvenzgesicherten Arbeitnehmern (Sicherungstreuhand).

3. Bewertung der Deckungsvermögen von Wertguthaben

Die der Erfüllung von Schulden dienenden Vermögensgegenstände sind nach §§ 253 Abs. 1 S. 4 i.V.m. 255 Abs. 4 HGB mit dem beizulegenden Zeitwert zu bewerten. Damit regelt das BilMoG für die Bewertung von Rückdeckungsversicherungen und Wertpapieren eine zweite Ausnahme zu den allgemeinen, oben beschriebenen Bewertungsregeln.

Nicht die Anschaffungskosten sind maßgeblich, sondern der beizulegende Zeitwert. Dies ist nach § 255 Abs. 4 HGB der Marktpreis bzw. der mit Hilfe allgemein anerkannter Bewertungsmethoden zu bestimmende Wert. Bei Ansprüchen aus Lebensversicherungen besteht der beizulegende Zeitwert des Rückdeckungsanspruchs aus dem sog. geschäftsplanmäßigen Deckungskapital des Versicherungsunternehmens zzgl. eines etwa vorhandenen garantierten Guthabens aus Beitragsrückerstattungen, auch Überschussbeteiligungen genannt. Bei Fondsanteilen bestimmt sich der nach § 255 Abs. 4 HGB beizulegende Zeitwert nach dem Marktpreis in Form des Rücknahme- oder Börsenpreises.

Wird der Verpflichtung zur Insolvenzsicherung der Wertguthaben gemäß § 7e Abs. 1 SGB IV im vollem Umfang nachgekommen, bedeutet dies sogleich, dass der Zeitwert der Rückdeckungsversicherung oder der Fondsanteile grundsätzlich immer kongruent mit der Höhe der Wertguthaben sein müsste. Andernfalls wäre eine Unterdeckung gegeben mit der Verpflichtung, diese im Sinne einer vollständigen Absicherung auszugleichen. Bei vollständiger Insolvenzsicherung sind dann die Vermögens- und Verpflichtungswerte deckungsgleich mit der Folge der vollständigen Verrechnung bzw. Saldierung der Werte. Lediglich im Anhang zur Bilanz sind die Anschaffungskosten und der beizulegende Zeitwert der Vermögensgegenstände sowie der Erfüllungsbetrag der verrechneten Schulden anzugeben[14]. In der Praxis treten aber bei allen Arten von Wertguthaben häufig Über- oder Unterdeckungen auf. Überdotierungen ergeben sich häufig dann, wenn das Unternehmen auch zukünftige höhere Sozialversicherungs- oder Lohnkosten vorfinanziert. Unterdeckungen entstehen im Zeitverlauf z.B. durch rückständige Finanzierungsbeiträge, wobei solche nach § 7e Abs. 6 Nr. 3 SGB IV bis zu einer Unterdeckung von 30 % im Falle einer sozialversicherungsrechtlichen Betriebsprüfung unbeanstandet bleiben.

Eine Überdotierung des Deckungsvermögens ist allerdings bei so genannten akzessorischen Wertguthaben begrifflich ausgeschlossen[15]. Akzessorische Wertguthaben liegen vor, wenn die Höhe des Wertguthabens sich nach dem Wert der Rückdeckungsversicherung oder des Investmentfonds bestimmt oder, mit anderen Worten, eine Koppelung des Guthabens an die Wertentwicklung eines underlyings wie ein Investmentfonds oder eine Rückdeckungsversicherung erfolgt[16]. Die Folge ist, dass zunächst Wertguthaben gleich hoch sind wie das korrespondierende Deckungsvermögen.

Übersteigt der beizulegende Zeitwert der Vermögensgegenstände den Betrag der Schulden, hier der Wertguthaben, ist der übersteigende Betrag unter einem gesonderten Posten der Bilanz anzusetzen (§ 246 Abs. 2 Satz 3 HGB). Für Kapitalgesellschaften und gleichgestellte Personenhandelsgesellschaften ist dieser Posten als „aktiver Unterschiedsbetrag aus der Vermögensverrechnung“ auszuweisen (§ 266 Abs. 2 E. HGB). Unterschreitet hingegen der Zeitwert der Rückdeckungsversicherung oder Fondsanteile den Wert der Wertguthaben wird der nicht gesicherte Wert der Verpflichtung als Rückstellung passiv ausgewiesen.

Fraglich ist in diesem Zusammenhang, ob bei Garantiefonds, die für die Insolvenzsicherung von Wertguthaben schon aufgrund der strengen Anlagevorschriften zur Anwendung kommen, eine entsprechende Abschreibung kompensiert werden könnte durch die Garantie auf die bei Fälligkeit der Fondsanteile höhere Auszahlungsleistung. Der Differenzbetrag zwischen dem niedrigeren Zeitwert und dem Garantiewert könnte als Aktivwert angesetzt werden, um eine aufwandsneutrale Behandlung der vorübergehenden Wertverluste zu kompensieren. Herangezogen könnten auch die Grundsätze über die Bewertungseinheit nach § 254 HGB, wonach gleichwertige sich gegenüberstehende Vermögensgegenstände und Schulden als Bewertungseinheit zu bilanzieren sind.

4. Aufwand und Ertrag

Mit dem BilMoG wurde nicht nur die Saldierung von Wertguthaben mit Deckungsvermögen gesetzlich eingeführt und damit der Nettoausweis von Rückstellungen für Wertguthaben, sondern auch für die Gewinn- und Verlustrechnung (GuV). Nach § 246 Abs. 2 Satz 2 HGB sind die den Wertguthaben zugehörigen Aufwendungen und Erträge aus der Abzinsung und aus dem zu verrechnenden Vermögen ebenfalls zu verrechnen. Jedoch kommt eine Verrechnung der Erträge aus dem Deckungsvermögen nur soweit in Betracht, soweit sie der Verzinsung des Wertguthabens und damit den daraus resultierenden Zuführungen zu den Rückstellungen gegenüber stehen[17]. Sowohl Erträge aus dem Deckungsvermögen sowie die Zinsen für die Wertguthaben sind im Finanzergebnis zu zeigen (§ 277 Abs. 5 Satz 1 HGB). Nicht verrechnet werden können hingegen Aufwendungen für Erhöhungen der Wertguthaben einschließlich der Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung. Hier handelt es sich um Personalaufwendungen die gesondert auszuweisen sind.

IV. Zusammenfassung

Die Bilanzierung von Wertkonten hat durch das BilMoG zusammen mit den Neuerungen durch das Flexi-II-Gesetz zahlreiche Änderungen erfahren.

Nach der neu gefassten Bewertungsvorschrift des § 253 Abs. 1 Satz 2 sind Rückstellungen in Höhe des nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung notwendigen Erfüllungsbetrages anzusetzen. Damit werden auch künftige Preis- und Kostensteigerungen berücksichtigt. Hat das Unternehmen eine feste Verzinsung des Wertguthabens zugesagt, muss auch diese bei dem bilanziellen Wertansatz berücksichtigt werden. Ist keine Verzinsung zugesagt, ist der gesetzlich vorgeschriebene Werterhalt entsprechend der Garantie gemäß § 7d Abs. 3 SGB IV anzusetzen.

253 Abs. 1 Satz 3 HGB bestimmt, dass soweit sich die Höhe von Altersvorsorgeverpflichtungen, gemeint sind auch Wertguthaben, ausschließlich nach dem beizulegenden Zeitwert von Wertpapieren bestimmt, Rückstellungen hierfür zum beizulegenden Zeitwert dieser Wertpapiere anzusetzen sind, soweit er einen garantierten Mindestbetrag übersteigt. Die ermittelten Rückstellungen sind gemäß der Regelung in § 253 Abs 2 Satz 1 HGB abzuzinsen.

Dient das Rückdeckungsvermögen ausschließlich der Erfüllung von Schulden aus Wertguthaben und ist es dem Zugriff aller übrigen Gläubiger entzogen, ist es grundsätzlich mit den Schulden zu verrechnen (§ 246 Abs. 2 Satz 2). Besteht eine Insolvenzsicherung im Sinne von § 7e SGB IV kann sogleich davon ausgegangen werden, dass damit die Voraussetzungen für eine Saldierung vorliegen.

Die der Erfüllung von Schulden dienenden Vermögensgegenstände sind nach §§ 253 Abs. 1 S. 4 HGB mit dem beizulegenden Zeitwert zu bewerten. Bei Ansprüchen aus Lebensversicherungen besteht der beizulegende Zeitwert aus dem sog. geschäftsplanmäßigen Deckungskapital des Versicherungsunternehmens zzgl. der Überschussbeteiligung. Bei Fondsanteilen bestimmt sich der Zeitwert nach dem Rücknahme- oder Börsenpreis.

Übersteigt der beizulegende Zeitwert der Vermögensgegenstände den Betrag gesicherten der Wertguthaben, ist der übersteigende Betrag unter einem gesonderten Posten der Bilanz anzusetzen. Unterschreitet hingegen der Zeitwert der Rückdeckungsversicherung oder Fondsanteile den Wert der Wertguthaben, wird der nicht gesicherte Wert der Verpflichtung als Rückstellung ausgewiesen. Bei Partizipationsmodellen dürften sich jedoch ein Ausgleich über die Anwendung von Bewertungseinheiten gemäß § 254 HGB erreichen lassen.             

Fazit:

Das Flexi-II-Gesetz regelt die Finanzierung und Insolvenzsicherung von Wertguthaben, deren bilanzielle Umsetzung das BilMoG praxisgerecht Rechnung trägt. Die bereits international praktizierte Saldierung von Planvermögen mit Verpflichtungen aus Wertguthaben wird damit auch national vorgesehen. Mit Rückdeckungsversicherungen und Investmentfonds lassen sich die langfristigen Finanzierungsvorgänge zukunftssicher gestalten, unabhängig davon, ob die Deckungsvermögen verpfändet oder auf einen Treuhänder übertragen werden.

 

[1] Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz vom 25.05.2009, BGBl. I 2009 S. 1102

[2] Gesetz zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für die Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen und zur Änderung anderer Gesetze vom 21.12.2008, BGBl. I 2008, 2940

[3] vgl. Kümmerle/Buttler/Keller, Betriebliche Zeitwertkonten, 2. Auflage, Rn. 22 ff.

[4] Siehe Ziffer 4.3.2. im Rundschreiben der Sozialversicherungsträger, Sozialrechtliche Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen vom 31.03.2009

[5] ReG Entwurf zum BilMoG, Teil B. S. 114

[6] Wellisch/Machill, Bilanzierung von Wertkonten nach dem BilMoG, Betriebsberater 2009 S. 1351ff., Seite 1353

[7] vgl. Wellisch/Machill a.a.O., Seite 1354

[8] Entwurf IDW Stellungsnahme zur Rechnungslegung: Handelsrechtliche Bilanzierung von Altersversorgungsverpflichtungen (IDW ERS HFA 30) Stand: 27.11.2008, Rz. 75

[9] ReG Entwurf zum BilMoG, Teil B. S. 121

[10] Verordnung über die Ermittlung und Bekanntgabe der Sätze zur Abzinsung von Rückstellungen vom 18.11.2009, BGBl. I 2009, 3790

[11] Federmann, Bilanzierung nach Handelsrecht, Steuerrecht und IRS / IFRS, 12. Auflage 2010, Seite 527

[12] Eine Abtretung anstelle der Verpfändung ist aus steuerlichen Gründen ausgeschlossen, da nach Auffassung der Finanzverwaltung mit der Abtretung ein steuerpflichtiger Zufluss vorliegt.

[13] vgl. IDW ERS HFA 30 Rnr. 26

[14] vgl. Baumbach / Hopt a.a.o. 246 Rn. 27

[15] vgl. Wellisch / Machill, a.a.O. Seite 1354

[16] vgl. Wellisch / Machill, a.a.O. Seite 1352

[17] vgl. Wellisch / Machill, a.a.O., Seite 1355

Nicole Koller, Funk Böhm Consultants GmbH, München; Roland Hauch, DekaBank Deutsche Girozentrale, Frankfurt; Wolfgang Württemberger, DekaBank Deutsche Girozentrale, Frankfurt.

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