Analyse
Überlegungen zur beitragsrechtlichen Behandlung von Wertguthabenzinserträgen in der gesetzlichen Unfallversicherung unter Beachtung des Entstehungsprinzips
Die Ansprüche der Versicherungsträger auf Beiträge zur Sozialversicherung entstehen gem. § 22 I S.1 SGB IV nach dem Entstehungsprinzip, d. h. mit der Entstehung des Anspruchs auf Arbeitsentgelt ohne Berücksichtigung des Auszahlungszeitpunkts.
Im Falle der Verbeitragung von Arbeitsentgelten aus Arbeitsentgeltguthaben, welche gem. § 7d SGB IV in Zeitwertkontenfreistellungsphasen bezogen werden und aus Wertguthabenvereinbarungen gem. § 7b SGB IV stammen, wird das Entstehungsprinzip gem. § 22 I S. 2 SGB IV durch das Zuflussprinzip ersetzt. Die „Besparung des Wertguthabens erfolgt ohne Abzug von Beiträgen zur Sozialversicherung; in der Zeitwertkontenfreistellungsphase aus diesem Wertguthaben bezogene Arbeitsentgelte werden sodann zur sozialversicherungsrechtlichen Verbeitragung herangezogen. Die Fälligkeit der Beiträge richtet sich hier gem. § 23b I S. 1 SGB IV nach dem Moment des tatsächlichen Arbeitsentgeltzufluss‘.
Bis ins Jahr 2009 galt dieser Grundsatz der Verbeitragung von Wertguthaben gem. § 7d SGB IV unter Ansatz des Zuflussprinzips auch für die arbeitgeberseitig zu leistenden Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung (gUV).
Seit dem Jahr 2010 ist – unter Berücksichtigung des Umstandes, dass in der Freistellungsphase kein unfallversicherungsrechtlich maßgebliches Risiko mehr zu finden ist, welches mit entsprechender Beitragsleistung zur gUV abzusichern wäre – in Bezug auf die gUV-Beitragsleistung nunmehr wieder das Entstehungsprinzip anzusetzen, vgl. §§ 22 I, 23 III SGB IV, 153 SGB VII)[1]. Die Beiträge sind mit Entstehung der Ansprüche auf Arbeitsentgelt in der Ansparphase zu leisten, unabhängig von ihrer späteren Fälligkeit in der Freistellungsphase.
Bis zum Jahr 2009 erfolgte die Verbeitragung der „Freistellungsentgeltanteile“, welche sich aus der bis zur Freistellung gutgeschriebenen Verzinsung der in die individuellen Wertguthaben eingebrachten Arbeitsentgelte ergeben hatten, mit Auszahlung eben dieser „Freistellungsentgeltanteile“ ebenso zu den einzelnen Zweigen der Sozialversicherung wie auch zur gesetzlichen Unfallversicherung in der Freistellungsphase. Mit Wechsel zum Entstehungsprinzip betreffend die Verbeitragung zur gUV stellt sich nun die Frage der Behandlung der Zinserträge bzw. der daraus resultierenden Freistellungsentgeltanteile.
Unabhängig von der Einordnung der aus Zinserträgen resultierenden „Freistellungsentgeltanteile“ unter den Begriff des Arbeitsentgelts gem. § 14 I SGB IV während der Freistellungsphase wäre die Verbeitragung durch den Wechsel zum Entstehungsprinzip dann vorzunehmen, wenn sie sich auch hier auf entstandenes Arbeitsentgelt bezöge.
Eine entsprechende Regelung hierzu ist nicht zu finden. Das Arbeitsentgelt selbst, welches im Rahmen des Entstehungsprinzips zur gUV zu verbeitragen ist, muss zu diesem Zeitpunkt bereits entstanden sein. Weder die aus Zinserträgen resultierenden „Freistellungsentgeltanteile“ noch die Zinserträge selbst sind mit der Entstehung des Arbeitsentgelts in die Welt gekommen. Sie sind vielmehr das Ergebnis (zum Teil) langjähriger unterschiedlich erfolgreicher Anlagen am Kapitalmarkt und werden zumindest bis zum Beginn der jeweiligen Freistellungsphase den individuellen Wertguthaben nicht verbindlich gutgeschrieben, sondern können jederzeit im Falle negativer Entwicklungen wieder entfallen.
Aufgrund der der Arbeitsentgeltentstehung zeitlich deutlich nachfolgenden Entstehung der Zinsen, ihrer ungewissen Höhe sowie ihrer Volatilität bis hin zum möglichen vollständigen Entfall zumindest bis zum Beginn der Freistellungsphase, können weder die Zinsen noch die aus ihnen resultierenden „Freistellungsentgeltanteile“ dem in der Arbeitsphase zuvor in bekannter und verbindlicher Höhe entstandenen Arbeitsentgelt zugerechnet werden.
Mithin können sie nach Auffassung der Autorin auch nicht Bestandteile der Grundlage für die Bemessung der Beiträge zur gUV unter Berücksichtigung des Entstehungsprinzips sein. Wäre eine solche Einbeziehungsregelung beabsichtigt gewesen, so hätte es hier zumindest einer weiteren Regelung der Auswirkung späterer negativer Zinsentwicklungen auf die gUV-Verbeitragung bedurft, z. B. in Form einer – administrativ aufwendigen – späteren Beitragsrückerstattung. Auch hieran fehlt es vorliegend.
Fazit
Es sind keinerlei Anhaltspunkte ersichtlich für die Einbeziehung von (ungewissen zukünftigen) Zinserträgen in die Basis der gUV- Verbeitragung von Arbeitsentgeltbestandteilen zum Zeitpunkt ihrer Entstehung im Vorfeld der Einbringung dieser Arbeitsentgeltbestandteile in ein Wertguthaben.
[1] DGUV-Rundschreiben 323/2009; 683/2009; Besprechung d. GKV-Spitzenverbandes , der DRV Bund und der BA über Fragen des gemeinsamen Beitragseinzugs am 13./14.10.2009, Ziffer 11
Marianne Lochmann
Sie erreichen die Autorin per E-Mail: info@zeitwertkonten.org