Wie sich eine geänderte Geringfügigkeitsgrenze bei Wertkonten auswirkt

In der Praxis taucht immer wieder die Frage auf, wie sich die Änderung der Geringfügigkeitsgrenze im Rahmen eines Wertkontenmodells auswirkt. Gemäß § 7b Ziffer 5 SGB IV muss das aus dem Wertguthaben fällige Arbeitsentgelt die Geringfügigkeitsgrenze übersteigen, es sei denn die Beschäftigung wurde vor der Freistellung bereits geringfügig ausgeübt.

Die Geringfügigkeitsgrenze wurde in 2022 durch das „Gesetz zur Erhöhung des Schutzes durch den gesetzlichen Mindestlohn und zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung“ von einer fester Grenze, zuletzt 450,00 EUR p.m., auf eine dynamische Grenze umgestellt. Die dynamische Grenze wird anhand einer in § 8 Abs. 1a SGB IV hinterlegten Rechenformel ermittelt, die sich u.a. an der Höhe des gesetzlichen Mindestlohns, derzeit 12 Euro die Stunde, orientiert. Demzufolge wurde § 7b Ziffer 5 SGB IV angepasst und verweist nunmehr seit dem 01.10.2022 abstrakt auf die Geringfügigkeitsgrenze und nicht mehr auf einen konkreten Betrag.

Sofern Wertkontenvereinbarungen die bisherige Geringfügigkeitsgrenze in Höhe von 450,00 EUR (oder sogar noch die bis 2013 geltende Grenze in Höhe von 400,00 EUR) ausdrücklich geregelt haben, ist es unseres Erachtens vertretbar dies als dynamischen Verweis auszulegen. Der Arbeitgeber wollte in diesem Fall aller Wahrscheinlichkeit nach auf die jeweils gültige Geringfügigkeitsgrenze – die sich auch jahrelang nicht geändert hatte – und nicht auf einen festen Betrag abstellen. Im Ergebnis gilt dann die jeweils aktuelle Geringfügigkeitsgrenze, also die Dynamische aus der Neufassung des § 7b Ziffer 5 SGB IV. Nicht ausgeschlossen ist allerdings, dass ein Gericht zu einer anderen, wörtlichen Lesart kommt, weswegen sich jedenfalls im Zuge einer Anpassung von Wertguthabenvereinbarungen eine Klarstellung des Wortlautes anbietet.

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