Neue Rechengrößen in der Sozialversicherung 2025

Die Rechengrößen 2025 in der Sozialversicherung sind da! Sie werden jährlich an die Einkommensentwicklung des vergangenen Jahres angepasst und im Jahr 2025 angehoben. Die Beitragsbemessungsgrenze und die monatliche Bezugsgröße gelten ab 2025 außerdem bundeseinheitlich. Auffällig ist der starke Anstieg der Beitragsbemessungsgrenzen und ihr mittlerweile vollzogener Gleichlauf in den Rechtskreisen OST und WEST. Der Beitragssatz zur Pflegeversicherung steigt für Arbeitnehmer und Arbeitgeber um jeweils 0,1 %.

Wie wirken sich diese Änderungen auf die Zeitwertkonten aus?

  1. Der Insolvenzsicherungsbetrag für Wertguthaben steigt für die Zukunft um 0,1 % wegen des gestiegenen AG-Anteils zur Pflegeversicherung.
  2. Arbeitgeber mit Zeitwertkontenmodellen, denen der sog. „dynamischer Wertkontenbegriff“ zu Grunde liegt, müssen den Anstieg in der Pflegeversicherung auch für das Bestandsguthaben nachziehen.
  3. Die nach Rechtskreisen (OST und WEST) differenzierte Führung des Wertguthabens und ihrer sog. SV-Lüfte kann ENDLICH aufgegeben werden. Zukünftig genügt die Führung eines Wertguthabens und damit einhergehender SV-Lüfte – und zwar unabhängig von Rechtskreisen. Soweit in der Vergangenheit Wertguthaben und SV-Lüfte in den unterschiedlichen Rechtskreisen OST und WEST geführt wurden, können beide Größen nunmehr jeweils addiert und zukünftig zusammengeführt werden.

Beitragsbemessungsgrenzen (Monatlich)

Bundesweit

Kranken- und Pflegeversicherung

5.512,50 EUR

Renten- und Arbeitslosenversicherung

8.050,00 EUR

Knappschaftliche Rentenversicherung

9.900,00 EUR

Bezugsgröße

3.745,00 EUR

Schwellenwert zur Übertragung auf die DRV Bund

22.470,00 EUR

 

Versicherungszweig

Beitragssatz Arbeitgeber

Gesetzliche Krankenversicherung (Allgemeiner Beitragssatz)

7,3 %*

Gesetzliche Pflegeversicherung (Sachsen)

1,8 % (1,3 %)

Gesetzliche Arbeitslosenversicherung

1,3 %

Gesetzliche Rentenversicherung

9,3 %

Knappschaftliche Rentenversicherung

15,40 %

*Soweit einzelne Krankenversicherungen einen Zusatzbeitrag erheben, erhöht sich der Beitragssatz für die Arbeitgeber um die Hälfte des Zusatzbeitrages. 

Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2025 (Bundesgesetzblatt)